Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 1890 — 
. -Nur' so können wir das Gespenst des Hungers bannen, das vornehmlich unsere 
* Frauen, Kinder und Kranken schon jetzt auf das schwerste bedroht. 
Was wir alle haben wollen: Freiheit, Frieden und Brot, kann nur ge- 
sichert werden, wenn das wirtschaftliche Leben in Stadt und Land aufrechter- 
halten bleibt. 
Darum steht zusammen, helft mit zum Wohle des Ganzen! 
Berlin, den 13. November 1918. 
Die Preußische Regierung: 
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. 
Haenisch. Adolph Hoffmann. 
  
(Nr. 11707.) Bekanntmachung, betreffend die Beschlagnahme des preußischen Kronfideikommiß- 
vermögens. Vom 13. November 1918. 
Sece zum preußischen Kronfideikommißvermögen gehörige Gegenstände 
werden hierdurch mit Beschlag belegt. 
Die Verwaltung wird dem preußischen Finanzministerium übertragen. 
Das nicht zum Kronfideikommißvermögen gehörige, im Sondereigentume 
des- Wuiee und der Koöniglichen Familie stehende Vermögen wird hierdurch nicht 
crührt. 
Berlin, den 13. November 1918. 
Die Preußische Regierung. 
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Adolph Hoffmann. 
  
(Nr. 11708.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeiten der Preußischen Regierung sowie 
die Zuständigkeiten und die Bezeichnung der Zentral-, Provinzial- und 
Lokalbehörden. Vom 14. November 1918. 
D. Zuständigkeiten, die nach den bisherigen Bestimmungen von der Krone 
und vom Staatsministerium ausgeübt wurden, sind auf die Preußische Regierung 
übergegangen, welche nach der Bekanntmachung vom 12. November 1918 die 
Staatsleitung in Preußen übernommen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.