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Die Juständigkeiten aller übrigen Zentralbehorden sowie der Provinzial-
und Lokalbehörden bleiben unberührt. Diese Behörden führen fortan eine den
veränderten Verhältnissen angepaßte Bezeichnung, z. B.:
Ministerium des Innern, der Oberpräsident, der Regierungspräsident,
Regierung, der Landrat;
Justizministerium, das Oberlandesgericht, das Landgericht, das Amts-
gericht;
usw.
Die Amtssiegel sind entsprechend zu ändern.
Berlin, den 14. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel.
(Nr. 11709.) Bekanntmachung der Wreußischen Regierung, betreffend das Inkraftbleiben der
bestehenden Gesetze und Verordnungen. Vom 14. November 1918.
E. wird hiermĩt darauf hingewiesen, daß die bestehenden Gesetze und Ver—
ordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Regierung aufgehoben sind, in
Kraft bleiben und von jedermann zu beobachten sind, wie auch jedermann in un-
gestörtem Genuß der ihm dadurch gewährten Rechte verbleibt. Danach bestebt
für alle Staatsangehörigen die Verpflichtung zur Entrichtung der bisherigen
Steuern und Abgaben unverändert fort.
Berlin, den 14. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Breitscheid. Südekum.