Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 193 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1918 Nr. 39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme des Vermögens des Preußischen Königshauses, S. 193. 
— Verordnung, betreffend Aufhebung des § 13b des Gesebes vom 10. August 1004, S. 191. 
  
  
  
(Nr. 11713.) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme des Vermögens des Preußischen 
Königshauses. Vom 30. November 1918. 
& 1. 
Die Bekanntmachung der Preußischen Regierung vom 13. November 1918, 
betreffend Beschlagnahme des preußischen Kronfideikommißvermögens, wird mit 
Rücksicht darauf, daß die Zugehörigkeit der einzelnen Vermögensgegenstände zum 
Kronfideikommißvermögen und zum Sondervermögen des Preußischen Königshauses 
zweifelhaft erscheint, dahin ergänzt, daß auch sämtliche Gegenstände, die zum 
Sondervermögen — sowohl zum Privateigentum wie zum Fideikommißbesitz — 
des vormaligen Königs von Preußen, des Königlichen Hauses und seiner Mit- 
glieder gehören und in Preußen befindlich sind, vorläufig mit Beschlag belegt 
werden. 
Die Verwaltung wird dem Preußischen Finanzministerium übertragen. 
2. 
In Ausübung der Eigentums= und Verfügungsrechte an dem Gesamt- 
vermögen des vormaligen Preußischen Königshauses, sowohl des Kronfideikommiß- 
vermögens wie des im & 1 bezeichneten Sondervermögens, wird der vormalige 
Konig, das vormalige Königliche Haus und seine Mitglieder einstweilen durch 
das Finanzministerium oder die von ihm beauftragte Behörde mit voller 
rechtlicher Wirkung vertreten. 
Aus den in Beschlag genommenen Gegenständen und deren Erträgen sind, 
mit Ausschließung der Rechnungslegung an den vormaligen König, das vor- 
„malige Königliche Haus und seine Mitglieder, die Kosten der Beschlagnahme und 
der Verwaltung cinschließlich der Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenen- 
versorgung der Beamten und Angestellten zu bestreiten. Das Finanzministerium 
ist ermächtigt, aus den Erträgen für den Unterhalt des vormaligen Königs und 
der Mitglieder des vormaligen Königlichen Hauses angemessene Beträge fest. 
zusetzen und zu zahlen. 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11713—II714.) 47 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1918.
	        
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