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Verfügungen des vormaligen Königs, des vormaligen Königlichen Hauses
und seiner Mitglieder über die der Beschlagnabme unterliegenden Gegenstände,
welche nach der Veröffentlichung der Beschlagnahme ergangen sind, sind ohne
rechtliche Wirlsamkeit.
Jablungen und Leistungen, welche der Beschlagnahme zuwider erfolgen,
sind als nicht geschehen zu erachten. Juwiderhandlungen unterliegen den all-
gemeinen Vesrtimmungen des Strafgesetzbuchs.
Für den vormaligen König und die Mitglieder des vormaligen Königlichen
Hauses kann vom Finanzministerium ein Pfleger bestellt werden.
rlin, den 30. Rovember 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Adolph Hoffmann.
Rosenfeld. Südekum. Simon.
(Nr. 11714.) Verordnung, betreffend Aufhebung des § 13b des Gesetzes vom 10. August 1004
(Gesetzsamml. S. 227). Vom 6. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
Der 9§ 13b des Gesetzes, be tcss
bei Grundstücksteilungen und die Grün
Preußen, Brandenburg, Pommern, ##
1
T- die Verteilung der öffentlichen Lasten
ing neuer AUnsiedlungen in den Provinzen
s n, Schlesien, Sachsen und Westfalen,
S.
9
2—
vom 25. August 1876 (Gesetziamml. 405) in der Fassung des Gesetzes,
betreffend die Gründung neuer AUnsiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, West-
preußen, Brandenburg, Vommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, vom
—
10. August 1904 (Gesetzzjamml. S. 227) wind hiermit aufgehoben.
82.
Diese Verordnung tritt sofort in Kr
Verlin, den 6. Dezember 1918.
aft.
2
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Cugen Ernst. Adolph Hoffmann. Nosenfeld.
Redigrert m Büre des Smuatamen#ternms. — Beilm, gedruckt in der Reichadruckerei —
Venel unten cinzelte Stecke dei M'üriscken Geesfammlmau und auf die Hanv#-Zachverzeichmise (13066 -3 6
0, 25 K und ldd bs 1912 zu 1, 0 4) sind an die Postanstalten zu richten.