Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 197 — 
Preußische Gesetzsammlung 
  
  
Jahrgang 1918 Nr. 41. 
Inhalt. Verordnung, betreffend ein vereiufachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits- 
gelegenheit, S. 107. — Verordnung, betreffend Aufhebung von Abgabebefreiungen, S. 198. 
  
(Nr. 11717.) Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung 
von Arbeitsgelegenheit. Vom 11. Dezember 1918. 
D. Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 
Die von dem Staatskommissar für Demobilmachung unter dem 17. No- 
vember 1918 erlassene Anordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsver- 
fahren (Gesetzsamml. S. 179), erhält folgende Fassung: 
1. Die Julässigkeit der Enteignung von Grundcigentum und von Rechten 
an Grundeigentum, das von Korporatiouen des öffentlichen Rechts in 
Anspruch genommen wird, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge 
der wirtschaftlichen Demobilmachung durch Beschaffung von Arbeits- 
gelegenheit, insbesondere durch Vornahme von Notstandsarbeiten, vor- 
zubeugen oder abzuhelfen, wird von dem Demobilmachungskommissar 
nach Anhörung des Begzirksbeirats ausgesprochen. 
Wenn das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch 
genommen wird, über den Amtsbereich eines Demobilmachungskommissars 
hinausgeht, so wird die Julässigkeit der Enteignung von jedem Demobil- 
machungskommissar für seinen Bezirk im Einvernehmen mit den übrigen 
betciligten Demobilmachungskommissaren ausgesprochen. 
Wird bebautes Grundeigentum innerhalb einer im Jusammenhange 
gebauten Ortschaft in Anspruch genommen, so ist die Einwilligung des 
Staatskommissars für Demobilmachung einzuholen. 
Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch das Amtsblatt der- 
jenigen Regierung bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen 
ausgeführt werden soll. Die Einleitung des Enteignungsverfahrens 
ist ron dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt unabhängig. 
2. Insoweit der Demobilmachungskommissar für Bauausführungen die 
Iulässigkeit der Enteignung ausgesprochen hat, gelten für das Ver- 
fahren zur Enteignung die Vorschriften der Verordnung, betreffend ein 
vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegen- 
heit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. Sep- 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11717—117183.) 49 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.