Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

  
Preußische Gesets ammlung 
Jahrgang 1918 Nr. 42. 
  
(Nr. 11719.) Gesetz, betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den 
jüdischen Synagogengemeinden. Vom 13. Dezember 1918. 
Artikel I. 
In dem Gesetze, betreffend den Austritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 
(Gesetzsamml. S. 207) erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgende abgeänderte 
Fufunge 1 Kof 1. 
Wer aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung austreten will, muß den 
Austritt dem Amtsgerichte seines Wohnsitzes erklären; die Erklärung muß zu 
Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen oder in öffentlich beglaubigter Form 
eingereicht werden; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht 
nicht statt. 
Die Wirkung der Erklärung tritt mit dem Eingange bei dem Amtsgerichte ein. 
&d2. 
Das Amtsgericht hat die Austrittsarklärung dem Vorstande der Kirchen- 
gemeinde, der der Ausgetretene angehört, unverzüglich mitzuteilen und dem Aus- 
getretenen auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen. 
83 Abs. 1 und Abs. 2. 
Der Ausnetretene wird durch die Austrittserklärung von den Leistungen, 
die auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemeindcangehörigkeit beruhen, 
in oweit befreit, als die Leistungen nach dem Schlusse des laufenden Kalender- 
vierteljahrs fällig werden. 
(é. 
Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben; zu der Beglaubigung 
der Anträge und zu der Bescheiniguug über den Austritt wird ein Stempel 
nicht angesetzt. 
Artikel II. 
In dem Gesetze, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen- 
gemeinden, vom 28. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 353) erhalten die nachstehenden 
Bestimmungen folgende abgeänderte Fassung: 
2. 
Wer aus einer Synagogengemeinde (jüdischen Kultusgemeinde usw. & 1) 
mit bürgerlicher Wirkung austreten will, muß den Austritt dem Amtsgerichte 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11719.) 50 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1918.
	        
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