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seines Wohnsitzes erklären; die Erklärung muß zu Protokoll des Gerichtsschreibers
erfolgen oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; bei der Er-
kläxung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt.
Die Wirkung der Erklärung tritt mit dem Eingange bei dem Amtsgericht ein.
64983.
Das Amtsgericht hat die Austrittserklärung dem Vorstande der Synagogen-
gemeinde, der der Ausgetretene angehört, unverzüglich mitzuteilen und dem Aus-
getretenen auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
(4.
Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben; zu der Beglaubigung der
Anträge und zu der Bescheinigung über den Austritt wird ein Stempel nicht
angesetzt.
6 Abs. leund Abst. 2.
Der Ausgetretene wird durch die Austrittserklärung von den Leistungen,
die auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen oder
welche hinsichtlich der diese beaufsichtigenden Beamten durch Gesetz oder Ver-
waltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks auferlegt sind,
insoweit befreit, als die Leistungen nach dem Schlusse des laufenden Kalender-
vierteljahrs fällig werden.
Der Ausgetretene ist vom Eingange der Austrittserklärung an nicht mehr
befugt, an den Rechten, die den Mitgliedern der Synagogengemeinden als solchen
zustehen, teilzunehmen. -
Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnisplatzes der Synagogengemeinde
und die Pflicht zur Teilnahme an den Lasten, die der Synagogengemeinde aus
dem Begräbnisplatz erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen solange, als ihm.
nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Begräbnisplatz zu benutzen. Erworbene
Privatrechte an Begräbnisstellen werden durch den Austritt nicht berührt.
Artikel III.
8 106 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (Gesetz-
samml. S. 203) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1910 (Gesetz-
samml. S. 183) wird aufgehoben.
Berlin, den 13. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst.
Adolph Hoffmann. Rosenfeld.
Rerigien m Böm dee Stoatemin stermms. — Berlm, gediuckt m der Reichödruckerei.
Bestellengen auf einzelne Stöcke der Deußischen Gesetzsommlung und auf de Haupt-SCachverzeichmisse (1800 bis 1883 ju
6, & mdi 1884 bis 1913 zu 4.60 ) fin an die Postanstalten zu vichten.