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Artikel II.
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets mit dem
vollspurigen Ausbau der im Artikel 1 genannten Eisenbahn verknüpften Vorteile
verpflichten sich:
A. die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche
Regierung, jede für ihr Staategebiet,
1. den zum Vau der im Artikel I gedachten Bahnanlage erforder-
lichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
2. die Mitbenutzung der Chausscen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
des Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten;
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung, zu den Baukosten einen
unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 350 000 Mark, in
Worten: Dreihundertfünfzigtausend Mark-, an das Königreich Preußen
zu gewähren.
Von diesem Barzuschuß ist die eine Hälfte vier Wochen nach Be-
ginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebs-
cröffnung zu zahlen.
Artikel III.
Im übrigen behält der Staatsvertrag vom 23. April 1901 auch weiterhin
Gültigkeit mit der Maßgabe, daß die darin enthaltenen Bestimmungen, soweit sie
die vollspurig ausgebaute Strecke Salzungen—-Vacha betreffen, auch für die Strecke
Dorndorf-Kaltennordheim Anwendung sinden.
Artikel IV.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genebmigung
aeeuit werden: die Auswechselung der Natifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.
Jur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnct
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 19. Februar 1916.
ESiegel) Paul Goctsch. (Siegel) Johannes Hunnius.
» Ernst Schueider. » Dr. Carl Unteutsch.
» Robert Brosche. » Ludwig Freiherr
- Johannes Hermann. v. Türcke.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
Redigtert im Büro des Staatsmm:stermuns. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
Mestcllungen auf einz % cke der Preußt'schen Gesessammlung und auf die Oaupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu
K und 1824 bis 1913 zu 4.00 J+) und on die Postanstalten zu richten.