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(Nr. 11629.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei dem Bau einer Hochspannungsleitung von Piesteritz
im Kreise Wittenberg nach dem bei Rummelsburg (Stadtkreis Berlin-
Lichtenberg) zu errichtenden Umspannungswerk durch den Reichsfiskus.
Vom 17. Februar 1918.
A. Grund des &1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der
Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. September 1915 (Gesetzsamml.
S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach
den Vorschriften der Verordnung bei dem Bau einer Hochspannungsleitung, die
von Piesteritz im Kreise Wittenberg nach dem bei Rummelsburg (Stadtkreis
Berlin-Lichtenberg) zu errichtenden Umspannungswerk durch den Kreis Wittenberg
im Regierungsbezirk Merseburg und die Kreise Jüterbog-Luckenwalde und Teltow
im Regierungsbezirk Potsdam geführt werden soll, Anwendung findet, nachdem
zu der Ausführung der Leitung dem Reichsfiskus, vertreten durch den Reichs.-
kanzler (Reichsschatzamt), das Enteignungsrecht durch den auf Grund Allerhöchster
Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 8. Februar 1918
verliehen worden ist.
Berlin, den 17. Februar 1918.
Das Staatsministerium.
Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. Graf v. Roedern.
v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. v. Eisenhart-Rothe.
Hergt. Wallraf.
(Nr. 11630.) Bekanntmachung über die Genehmigung der Notverordnung zur Ergänzung
der Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von Reichs-
kriegsanleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse,
Lehen und Stammgüter (Gesetzsamml. S. 121), vom 30. August 1917 durch
die beiden Häuser des Candtags. Vom 25. Februar 1918.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung zur Ergänzung der Ver-
ordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von Reichskriegs-
anleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familienfideikommisse, Lehen