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2. Im &2 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
()Die Festsetzung von Fluchtlinien & 1) kann für einzelne
Straßen, Straßenteile und Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel-
und Erholungsplätze) oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse
der näheren Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen
für größere Grundflächen erfolgen.
3. Im 9 3
#T)
7)
erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
C) Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf das Wohnungs-
bedürfnis sowie die Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit
und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf
zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze sowie
des Orts- und Landschaftsbildes nicht eintritt.
wird als Abs. 3 folgende Vorschrift hinzugefügt:
(6) Im Interesse des Wohnungsbedürfnisses ist ferner darauf
Bedacht zu nehmen, daß in ausgiebiger JZahl und Größe Plätze
(auch Gartenanlagen, Spiel= und Erholungsplätze) vorhanden sind,
daß die Möglichkeit gegeben ist, an geeigneter Stelle Kirchen= und
Schulbauten zu errichten, daß für Wohnzwecke Baublöcke von
angemessener Tiefe und Straßen von geringerer Breite entsprechend
dem verschiedenartigen Wohnungsbedürfnisse geschaffen werden,
und daß durch die Festsetzung Baugelände entsprechend dem
Wohnungsbedürfnisse der Bebauung erschlossen wird.
4. Im & 5 erhält
1#)
*
der Abs. 1 folgende Fassung:
ü) Die Justimmung der Ortspolizeibehörde (& 1) darf nur
versagt werden, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen
Rücksichten oder ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein= oder
Mittelwohnungen & 3 Abs. 3) die Versagung fordern. Soweit
die Iustimmung wegen eines hervorgetretenen Bedürfnisses nach
Klein= oder Mittelwohnungen versagt wird, bedarf es des Ein-
verständnisses der Kommunalaufsichtsbehörde.
der Abs. 3 folgenden Zusatz:
Soweit ein solches Ansuchen auf ein hervorgetretenes Bedürfnis
nach Klein= oder Mittelwohnungen gestützt wird, darf es nur im
Einverständnisse mit der Kommunalaufsichtsbehörde ergeben.
5. & 11 erhält folgende Fassung:
Mit dem Tage, an welchem die im & 8 vorgeschriebene Offen-
legung beginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß
Neubauten, Um= und Ausbauten über die Fluchtlinie binaus ver-