Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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2. Im &2 erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
()Die Festsetzung von Fluchtlinien & 1) kann für einzelne 
Straßen, Straßenteile und Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel- 
und Erholungsplätze) oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse 
der näheren Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen 
für größere Grundflächen erfolgen. 
3. Im 9 3 
#T) 
7) 
erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 
C) Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf das Wohnungs- 
bedürfnis sowie die Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit 
und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf 
zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze sowie 
des Orts- und Landschaftsbildes nicht eintritt. 
wird als Abs. 3 folgende Vorschrift hinzugefügt: 
(6) Im Interesse des Wohnungsbedürfnisses ist ferner darauf 
Bedacht zu nehmen, daß in ausgiebiger JZahl und Größe Plätze 
(auch Gartenanlagen, Spiel= und Erholungsplätze) vorhanden sind, 
daß die Möglichkeit gegeben ist, an geeigneter Stelle Kirchen= und 
Schulbauten zu errichten, daß für Wohnzwecke Baublöcke von 
angemessener Tiefe und Straßen von geringerer Breite entsprechend 
dem verschiedenartigen Wohnungsbedürfnisse geschaffen werden, 
und daß durch die Festsetzung Baugelände entsprechend dem 
Wohnungsbedürfnisse der Bebauung erschlossen wird. 
4. Im & 5 erhält 
1#) 
* 
der Abs. 1 folgende Fassung: 
ü) Die Justimmung der Ortspolizeibehörde (& 1) darf nur 
versagt werden, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen 
Rücksichten oder ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein= oder 
Mittelwohnungen & 3 Abs. 3) die Versagung fordern. Soweit 
die Iustimmung wegen eines hervorgetretenen Bedürfnisses nach 
Klein= oder Mittelwohnungen versagt wird, bedarf es des Ein- 
verständnisses der Kommunalaufsichtsbehörde. 
der Abs. 3 folgenden Zusatz: 
Soweit ein solches Ansuchen auf ein hervorgetretenes Bedürfnis 
nach Klein= oder Mittelwohnungen gestützt wird, darf es nur im 
Einverständnisse mit der Kommunalaufsichtsbehörde ergeben. 
5. & 11 erhält folgende Fassung: 
Mit dem Tage, an welchem die im & 8 vorgeschriebene Offen- 
legung beginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß 
Neubauten, Um= und Ausbauten über die Fluchtlinie binaus ver-
	        
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