Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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sagt werden können, endgültig ein. Gleichzeitig erhält die Ge- 
meinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien 
für Straßen und Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel= und Er- 
holungsplätze) bestimmte Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen. 
6. Im §& 12 werden 
a) im Abf. 2 
I. im Satz 1 und Satz 2 das Wort „Bezirksrats“ ersetzt durch 
das Wort „Bezirksausschusses“, 
II. im Satz 2 die Worte geiner Präklusivfrist von einundzwanzig 
Tagen“ ersetzt durch die Worte „einer Ausschlußfrist von 
zwei Wochen“; 
b) als Abs. 4 bis 7 folgende Vorschriften eingestellt: 
(#) Von dem Verbote kann Dispens erteilt werden, falls ein 
Bedürfnis für Klein= oder Mittelwohnungen besteht, begründete Aus- 
sicht vorhanden ist, daß der Eigentümer diesem Bedürfnisse durch 
den Bau entsprechender, gesunder und zweckmäßig eingerichteter 
Wohnungen Rechnung trägt, und falls kein überwiegendes be- 
rechtigtes Gemeindeinteresse entgegensteht. Weist die Gemeinde 
nach, daß geeignete Maßnahmen ergriffen sind, um dem Bedürfnisse 
für Klein= oder Mittelwohnungen durch Errichtung von Häusern 
mit höchstens einem Obergeschoß über dem Erdgeschoß ausreichend 
Rechnung zu tragen, und ist die Gewähr gegeben, daß diese Maß- 
nahmen auch zur Durchführung gelangen werden, so darf der 
Dispens zur Errichtung von Gebäuden mit mehr Stockwerken nicht 
erteilt werden. 
(6) Ist durch Gemeindebeschluß bestimmt, daß erst nach 
Zahlung oder Sicherstellung der gemäß §9 15 dieses Gesetzes oder 
gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetzsamml. S. 152) von der Gemeinde festgesetzten Beiträge 
Wohngebäude errichtet werden dürfen, so darf der Dispens vor 
erfolgter Jahlung oder Sicherstellung nicht erteilt werden. 
(6) Uber die Erteilung des Dispenses beschließt im Streit- 
falle der Bezirksausschuß. 
() Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Begzirks- 
ausschuß beschließen, daß die Gemeinde, soweit sie eine öffentliche 
Wasserleitung, Ableitung der Schmutzwässer oder Beleuchtung als 
Gemeindeanstalt unterhält, den Eigentümern nach Maßgabe der 
allgemeinen örtlichen Bestimmungen die Benutzung dieser Anstalt 
gewährt. 
7. Im X 13 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung: 
C) Eine Entschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen 
des & 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt 
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