Artikel 2.
Enteignung mit Rüchsicht auf das Wohnungsbedürfnis.
Soweit zur Befriedigung des Bedürfnisses nach Mittel- und Kleinwohnungen
oder für die Gesundung von Wohnvierteln, Häuserblocks und dergleichen der er-
forderliche Grund und Boden bis zum 31. Dezember 1926 im Enteignungsweg
in Anspruch genommen werden muß, wird die Julässigkeit der Enteignung durch
den Minister der öffentlichen Arbeiten ausgesprochen. Das Enteignungsverfahren
erfolgt in solchen Fällen nach den Vorschriften der Verordnungen, betreffend ein
vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur
Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml.
S. 159) und vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57).
Artikel 3.
Eingemeindung und Umgemeindung.
1.
In 9 2 Nr. 5 der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 233) wird unter
folgende Vorschrift eingestellt:
d) wenn die Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis die Eingemeindung
oder Umgemeindung erbeischt.
82.
Soweit andere Gemeindeverfassungsgesetze eine Eingemeindung oder Um—
gemeindung davon abhängig machen, daß das öffentliche Interesse die Ein—
gemeindung oder Umgemeindung erfordert, findet die Vorschrift im & 1 entsprechende
Anwendung.
Artikel 4.
Baupolizeiliche Vorschrisften.
X1.
Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden:
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke, ebenso daß,
wo Fluchtlinien nicht festgestellt sfind, nur offene Bauweise mit Gebäuden
von nicht mehr als einem Obergeschoß über dem Erdgeschosse zulässig istz
die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, für welche
die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch
Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches
Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft
oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind;
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