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(3) Fuͤr lediges Arbeitspersonal müssen Räume zur Verfügung stehen, die
die Trennung der Geschlechter ermöglichen.
Artikel 6.
Wohnungsaufsicht.
I. Ortliche Wohnungsaufsicht.
& 1.
Die Aufsicht über das Wohnungswesen ist eine Gemeindeangelegenheit.
Sie liegt, unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Befugnisse der Ortspolizei-
behörden, dem Gemeindevorstand ob. Er hat sich von den Luständen im
Wohnungswesen fortlaufend Kenntnis zu verschaffen, auf die Fernhaltung und
Beseitigung von Mißständen sowie auf die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse,
namentlich der Minderbemittelten, hinzuwirken und die Befolgung der Vorschriften
der Wohnungsordnung zu überwachen.
(2) Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern ist zur Durch-
führung der Wohnungsaufsicht ein Wohnungsamt zu errichten. Zur Durchführung
der Wohnungsaufsicht sind ein oder mehrere für diesen Dienstzweig geeignete
Personen einzustellen. Für Gemeinden von mehr als 50 000 bis 100 000 Ein-
wohnern kann durch Anordnung der Aufsichtsbehörde die Errichtung eines den
vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Wohnungsamts vorgeschrieben werden.
Für Gemeinden von mehr als 10 000 bis 50 000 Einwohnern kann durch An-
ordnung der Aufsichtsbehörde die Anstellung besonderer sachkundiger beamteter
(besoldeter oder ehrenamtlich tätiger) Wohnungsaufseher vorgeschrieben werden.
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbeh hörde
zur Errichtung eines gemeinsamen Wohnungsamts für ihre Bezirke vereinigen.
Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein weiterer Kommunalverband für
seinen Bezirk oder Teile seines Bezirkes ein gemeinsames Wohnungsamt errichten.
(s) Dem Wohnungsamte können von der Gemeinde, sofern sich mehrere
Gemeinden zur Errichtung eines gemeinsamen Wohnungsamts vereinigt haben,
durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden und, sofern die Er-
richtung durch einen weiteren Kommunalverband erfolgt, durch Beschluß des
letzteren andere verwandte Aufgaben übertragen werden. Sofern nicht für die
Nachweisung kleinerer Wohnungen durch andere Einrichtungen in ausreichender
Weise gesorgt ist, sind in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gemeind-
liche Wohnungsnachweise zu errichten. Jugleich ist durch Polizeiverordnung den
Vermietern solcher Wohnungen die Pflicht zur Anmeldung verfügbarer Wohnungen
und zur Abmeldung vermieteter Wohnungen aufzuerlegen.
· 82.
□) Die mit der Wohnungsaufsicht betrauten Personen sind berechtigt, bei
Ausübung der Wohnungsaufsicht alle Räume, die zum Aufenthalte von Menschen
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