Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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(3) Fuͤr lediges Arbeitspersonal müssen Räume zur Verfügung stehen, die 
die Trennung der Geschlechter ermöglichen. 
Artikel 6. 
Wohnungsaufsicht. 
I. Ortliche Wohnungsaufsicht. 
& 1. 
Die Aufsicht über das Wohnungswesen ist eine Gemeindeangelegenheit. 
Sie liegt, unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Befugnisse der Ortspolizei- 
behörden, dem Gemeindevorstand ob. Er hat sich von den Luständen im 
Wohnungswesen fortlaufend Kenntnis zu verschaffen, auf die Fernhaltung und 
Beseitigung von Mißständen sowie auf die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse, 
namentlich der Minderbemittelten, hinzuwirken und die Befolgung der Vorschriften 
der Wohnungsordnung zu überwachen. 
(2) Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern ist zur Durch- 
führung der Wohnungsaufsicht ein Wohnungsamt zu errichten. Zur Durchführung 
der Wohnungsaufsicht sind ein oder mehrere für diesen Dienstzweig geeignete 
Personen einzustellen. Für Gemeinden von mehr als 50 000 bis 100 000 Ein- 
wohnern kann durch Anordnung der Aufsichtsbehörde die Errichtung eines den 
vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Wohnungsamts vorgeschrieben werden. 
Für Gemeinden von mehr als 10 000 bis 50 000 Einwohnern kann durch An- 
ordnung der Aufsichtsbehörde die Anstellung besonderer sachkundiger beamteter 
(besoldeter oder ehrenamtlich tätiger) Wohnungsaufseher vorgeschrieben werden. 
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbeh hörde 
zur Errichtung eines gemeinsamen Wohnungsamts für ihre Bezirke vereinigen. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein weiterer Kommunalverband für 
seinen Bezirk oder Teile seines Bezirkes ein gemeinsames Wohnungsamt errichten. 
(s) Dem Wohnungsamte können von der Gemeinde, sofern sich mehrere 
Gemeinden zur Errichtung eines gemeinsamen Wohnungsamts vereinigt haben, 
durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden und, sofern die Er- 
richtung durch einen weiteren Kommunalverband erfolgt, durch Beschluß des 
letzteren andere verwandte Aufgaben übertragen werden. Sofern nicht für die 
Nachweisung kleinerer Wohnungen durch andere Einrichtungen in ausreichender 
Weise gesorgt ist, sind in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gemeind- 
liche Wohnungsnachweise zu errichten. Jugleich ist durch Polizeiverordnung den 
Vermietern solcher Wohnungen die Pflicht zur Anmeldung verfügbarer Wohnungen 
und zur Abmeldung vermieteter Wohnungen aufzuerlegen. 
· 82. 
□) Die mit der Wohnungsaufsicht betrauten Personen sind berechtigt, bei 
Ausübung der Wohnungsaufsicht alle Räume, die zum Aufenthalte von Menschen 
10“
	        
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