— 34 —
benutzt werden, sowie die dazugehörigen Nebenräume, Zugänge, Aborte zu
betreten. Sie haben den Wohnungsinhaber oder dessen Vertreter bei dem Beginne
der Besichtigung mit dem Zwecc ihres Erscheinens bekannt zu machen und sich
unaufgefordert durch öffentliche Urkunde über ihre Berechtigung auszuweisen.
EG) Die Besichtigung muß so vorgenommen werden, daß eine Belästigung der
Beteiligten tunlichst vermieden wird. Sie darf nur in der Jeit von 9 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends, bei Wohnungen, in die Einlieger oder Schlafgänger
kurfüomen werden, nur in der Jeit von 5 Uhr morgens bis 10 Uhr abends
erfolgen. «
(3) Der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter ist verpflichtet, über die Art
der Benutzung der Räume wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
83.
Soweit sich bei Ausübung der Wohnungsaufsicht ergibt, daß die Wohnung
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Benutzung den an sie zu stellenden Anforde—
rungen nicht entspricht, ist Abhilfe in der Regel zunächst durch Rat, Belehrung
oder Mahnung zu versuchen. Läßt sich auf diese Weise Abhilfe nicht schaffen,
so ist der Gemeindevorstand befugt, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen;
auf diese Anordnungen finden die S#A 127 bis 129, 132, 133 des Landes-
verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195), soweit sie sich auf
Maßnahmen der Ortspolizeibehörden beziehen, entsprechende Anwendung.
84.
Die Ausübung der Wohnungsaussicht ist für solche Gemeinden, für welche
gemäß Artikel 5 & 1 eine Wohnungsordnung erlassen ist, durch eine von dem Ge—
meindevorstande festzusetzende Dienstanweisung zu regeln.
II. Bezirks-Wohnungsaufsichtsbeamte.
5.
Den Regierungspräsidenten, für den Landespolizeibezirk Berlin dem Ober-
präsidenten, sind zur Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeit der Gemeinde-
und Ortspolizeibehörden & 1), soweit sich dazu cin Bedürfnis ergibt, Wohnungs-
aufsichtsbeamte beizugeben. Diesen Beamten stehen bei Ausübung ihrer Dienst-
obliegenheiten die Befugnisse der mit der örtlichen Wohnungsaufsicht betrauten
Personen (§ 2) zu.
Artikel 7.
Gemeinsame Vorschristen für die Wohnungsordnungen und die
Wohnungsaufsicht.
1.
)Den Wohnungsordnungen (Artikel 5 1) und der Wobnungsausfsicht
(Artikel 6) unterliegen: