Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

1. Wohnungen, die einschließlich Küche aus vier oder weniger zum dauernden 
Aufenthalte von Menschen bestimmten Räumen bestehen 
2. größere Wohnungen, in denen nicht zur Familie gehörige Personen 
gegen Entgelt als Zimmermieter (Zimmerherren), Einlieger (Einlogierer, 
Miet-, Kost= und Ouartiergänger) oder Schlafgänger (Schläfer, Schlaf- 
leute, Schlafsteller, Schlafgäste, Schlafburschen und mädchen) auf- 
genommen werden; 
3. Wohn= oder Schlafräume, die von Dienst= oder Arbeitgebern ihren 
Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen), Handlungs- 
gehilfen, Handlungslehrlingen oder sonstigen Augestellten oder Arbeitern 
zugewiesen sindf 
4. solche Wohn= oder Schlafräume in Mietwohnungen, die im Keller oder 
in einem nicht vollausgebauten Dachgeschosse liegen; 
5. Ledigenheime und Arbeiterlogierhäuser. 
(i) Eigenwohnungen der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art in Gebäuden, 
die ausschließlich von einer Familie bewohnt werden, sollen, sofern nicht in ihnen 
Personen gemäß Nr. 2 aufgenommen werden, den Wohnungsordnungen nur dann 
unterstellt werden, wenn dafür ein besonderes Bedürfnis vorliegt. 
82. 
Auf Grund der Wohnungsordnungen sollen Anforderungen, die den 
Wohnungsinhaber zu einem Wohnungswechsel nötigen, bei Mietwohnungen in 
der Regel nur gestellt werden, wenn die Wohnungen nach Erlaß der Wohnungs- 
ordnung bezogen werden oder das Mietverhältnis nach diesem Seitpunkte ver- 
längert oder trotz Zulässigkeit der Kündigung oder länger als sechs Monate 
fortgesetzt wird. 
& 3. 
u) Wohnungen, die von mehreren Mietern gemeinschaftlich gemietet werden, 
gelten hinsichtlich der Zahl der Näume (& 1 Abs. 1 Nr. 1) als zwischen 
ihnen geteilt. 
(2) Räume, die miteinander in unmittelbarer offener Verbindung stehen 
(Zimmer und Alkoven, Butzen und dergleichen), gelten als ein Raum. 
84. 
() Ausgenommen von den Vorschriften der Artikel 5, 6 sind Schlösser des 
Königs und der Mitglieder des Königshauses und des Hohenzollernschen Fürsten— 
bauses einschließlich der zugehörigen Nebengebäude. 
C) Das gleiche gilt von Schlössern der Mitglieder des vormaligen 
Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen Fürstenhauses und des 
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses in den Landesteilen, welche der 
Landeshoheit ihres Hauses unterstanden haben, und von Schlössern der Herzog- 
lich Schleswig-Holsteinschen Fürstenhäuser in der Provinz Schleswig-Holstein.
	        
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