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C)Bei der Aufstellung und Auwendung der Bau= und Wohnungsordnungen
und bei der Ausübung der Wohnungsaufsicht ist, soweit nicht ein lbemvitenendes
Interesse der Gesundheit oder der Sittlichkeit entgegensteht, das Interesse des
Denkmal- und Heimatschutzes zu berücksichtigen.
() In wWweifelsfällen sind Sachverständige zu hören.
83.
() Dieses Gesetz tritt am 1. April 1918 in Kraft.
(i) Bestehende Wohnungsordnungen bleiben bis zum Ablauf eines Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung, soweit sie nicht schon vorher
durch Wohnungsordnungen gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes ersetzt worden sind.
(6) Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes können zu seiner Ausführung
Wohnungsordnungen erlassen und die zu diesem Behufe notwendigen Anordnungen
und Beschlüsse erlassen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918.
(Siegel.) Wilheilm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. v. Stein.
Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt.
v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Redigiert im Büro des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsrruckerei.
Vepellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzsammlung und auf dee Haupt-Sachverzeichnisse (1906 bik 1995 zu
6,25 ¾ und 18891 bis 1913 iu 4.00 K) iind an die Postanstalten zu richten.