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Preußische Gesetzsammlung
Jobraang 1918 Nr. 15.
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Inhalt: Gesesz über die Form der Auflassung, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden usw., S. 52.
(Nr. 11619.) Gesetz über die Form der Auflassung. Vom 13. Mai 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
81.
Die Vorschriften über die Auflassung und die Bestellung oder Ubertragung
eines Erbbaurechts, welche im Artikel 26 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetzsamml. S. 177) für die im
bisherigen Geltungsbereiche des rheinischen Rechtes belegenen Grundstücke gegeben
sind, werden auf alle Grundstücke der Monarchie ausgedehnt.
Das gleiche gilt von den Vorschriften des 9 58 Nr. 6 des Preußischen
Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1910
(Gesetzsamml. S. 183). 52
Dieses Gesetz tritt zwei Jahre nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges
außer Kraft. Der Zeitpunkt der Beendigung des Krieges wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 13. Mai 1918.
ESiegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. Sydow. v. Stein. Graf v. Roedern.
v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. v. Eisenhart-Rothe.
Hergt. Wallraf.
Gesetzsammlung 1918. (NJ 11649.) 16
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1918.