— 54 —
öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Verbände entweder in der Form von
Zuschlägen zu staatlichen oder staatlich veranlagten Steuern oder auf Grund be-
sonderer Steuerordnungen, Abgabentarife, Gebührentaxen, Statuten und sonstiger
eine Heranziehung allgemeiner Art in sich schließender Gesetze, Observanzen oder
Beschlüsse angefordert werden, ist die ZJulässigkeit der Revision durch einen
100 Mark übersteigenden Beschwerdegegenstand bedinzt.
Die Beschränkung des Abs. 2 findet auf die Revision des Vorsitzenden
keine Anwendung.“
8. Im & 108 Abs. 1 werden die Worte „von dem Gericht“ ersetzt durch
die Worte „von dem Vorsitzenden des Gerichts“]] im Abs. 2 die Worte „von
demjenigen Gerichte“ durch die Worte „von dem Vorsitzenden desjenigen Gerichts“;
im Abs. 3 die Worte „des Kreisausschusses“ durch die Worte „des Vorsitzenden
des Kreisausschusses“ und die Worte „des Bezirksausschusses“ durch die Worte
„des Vorsitzenden des Bezirksausschusses“.
Artikel 2.
Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853
und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Städteordnungen werden dahin
geändert:
1. & 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Dergleichen Anordnungen be-
dürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses, wenn sie die Bildung oder Zu-
sammensetzung der städtischen Körperschaften betreffen. Ausgenotnmen sind die
im & 21 Abs. 4 erwähnten Anordnungen. Insoweit die Anordnungen sich
auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde-
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“
2. & 38 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Durch die Geschäftsordnung
48) können über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers
und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden.“
3. Im 7 42 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet: „Durch
Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordnetenversammlung
auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder zugegen ist.“
Im jetzigen Satze 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt“
zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets be-
schlußfähig.“
4. & 50 ZJiffer 1 und 4 werden gestrichen. Bezüglich der Veräußerung
von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem bisherigen Rechtszustande.
5. dk 51 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Der'’ Erlös veräußerter
Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht zur Deckung laufender Aus-
gaben zu verwenden.“