Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Verbände entweder in der Form von 
Zuschlägen zu staatlichen oder staatlich veranlagten Steuern oder auf Grund be- 
sonderer Steuerordnungen, Abgabentarife, Gebührentaxen, Statuten und sonstiger 
eine Heranziehung allgemeiner Art in sich schließender Gesetze, Observanzen oder 
Beschlüsse angefordert werden, ist die ZJulässigkeit der Revision durch einen 
100 Mark übersteigenden Beschwerdegegenstand bedinzt. 
Die Beschränkung des Abs. 2 findet auf die Revision des Vorsitzenden 
keine Anwendung.“ 
8. Im & 108 Abs. 1 werden die Worte „von dem Gericht“ ersetzt durch 
die Worte „von dem Vorsitzenden des Gerichts“]] im Abs. 2 die Worte „von 
demjenigen Gerichte“ durch die Worte „von dem Vorsitzenden desjenigen Gerichts“; 
im Abs. 3 die Worte „des Kreisausschusses“ durch die Worte „des Vorsitzenden 
des Kreisausschusses“ und die Worte „des Bezirksausschusses“ durch die Worte 
„des Vorsitzenden des Bezirksausschusses“. 
Artikel 2. 
Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 
und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Städteordnungen werden dahin 
geändert: 
1. & 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Dergleichen Anordnungen be- 
dürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses, wenn sie die Bildung oder Zu- 
sammensetzung der städtischen Körperschaften betreffen. Ausgenotnmen sind die 
im & 21 Abs. 4 erwähnten Anordnungen. Insoweit die Anordnungen sich 
auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde- 
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“ 
2. & 38 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Durch die Geschäftsordnung 
48) können über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers 
und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden.“ 
3. Im 7 42 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet: „Durch 
Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordnetenversammlung 
auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder zugegen ist.“ 
Im jetzigen Satze 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt“ 
zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets be- 
schlußfähig.“ 
4. & 50 ZJiffer 1 und 4 werden gestrichen. Bezüglich der Veräußerung 
von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem bisherigen Rechtszustande. 
5. dk 51 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Der'’ Erlös veräußerter 
Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht zur Deckung laufender Aus- 
gaben zu verwenden.“
	        
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