— 55 —
6. Im 657 Abs. 1 werden die Worte „mindestens die Hälfte, in Stadt-
gemeinden, welche mehr als 100 000 Einwohner haben“ gestrichen.
Artikel 3.
Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli
1891 und die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Landgemeindcordnungen
werden dahin geändert:
1. & 74 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Die Zahl der
Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf sechs vermehrt werden.“
2. §& 106 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Durch Gemeindebeschluß kann
bestimmt werden, daß die Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder
genügt.“
Artikel 4.
Die Kreisordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen usw. vom
13. Dezember 1872 und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Kreis-
ordnungen werden dahin geändert:
1. Im §#121 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Durch
Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag beschlußfähig ist, wenn
mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“
Im jetzigen Satze 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet
statt““ ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig.“
2. 9 131 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der Kreisausschuß besteht
aus dem Landrat und sechs Mitgliedern, welche von der Kreisversammlung aus der
BSahl der Kreisangehörigen nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden.
Die Kreisversammlung kann in gleicher Weise Stellvertreter wählen. Für die
Wahlbarkeit gelten die im & 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.“
. 3. § 176 Abs. 1 Ziffer 4 und die entsprechende Bestimmung der übrigen
Kreisordnungen wird aufgehoben.
4. Hinter 9 176 und den entsprechenden Bestimmungen der übrigen
Kreisordnungen wird eingeschaltet:
5 176a.
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte
ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
Artikel 5.
Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 wird dahin geändert:
1. Im 4 wird der Abs. ö gestrichen.
2. Im 6 8 Abs. 1 werden die Worte „und 5 und des & 6" gestrichen.
17•