Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 68 — 
dahin geändert, daß über die Unterbringung oder Belaffung des Kindes in der 
Anstalt, die Uberführung des Kindes, die Ausdehnung der Schulpflicht, die 
Zurückstellung vom Schulbesuch und die Entlassung aus der Schule der Vertreter 
des Kommunalverbandes entscheidet. Gegen dessen Verfügung steht den Eltern 
und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu. 
Artikel 11. 
1. Das Erfordernis der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zur 
Gültigkeit von Beschlüssen der Vertretungsorgane der evangelischen und katholischen 
Kirchengemeinden, betreffend die Veräußerung von Grundeigentum, fällt fort. 
2. Das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchen- 
gemeinden vom 20. Juni 1875 wird dahin abgeändert: 
a) Dem & 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Versammlung 
ist stets beschlußfähig, wenn die Vorstandsmitglieder, zum zweiten Male 
zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, nicht in 
genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung 
muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.“ 
I.) §54 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Die staatliche Aufsichts- 
behörde ist berechtigt, die Jahresrechnung zur Prüfung, ob die Ver- 
waltung etatsmäßig geführt ist, einzufordern.“ 
Artikel 12. 
Das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom 
28. Juli 1906 wird dahin geändert: 
Im §9 23 tritt hinter Abs. 3 vor den Abs. 4 folgender Absatz: „Auf 
Antrag des Kreisausschusses ist die Schulaufsichtsbehörde befugt, den festgestellten 
Verteilungsplan über die Dauer von fünf Jahren um ein oder mehrere Jahre 
zu verlängern und die darauf folgende Bewilligungszeit entsprechend zu verkürzen 
Während der Dauer der Verkürzung kann die Schulaufsichtsbehörde nach An- 
hörung des Kreisausschusses die den einzelnen Schulverbänden bewilligten laufenden 
Ergänzungszuschüsse zurückziehen oder kürzen. Die dadurch verfügbar werdenden 
Beträge bleiben zur Bewilligung einmaliger Ergänzungszuschüsse entsprechend der 
Vorschrift des folgenden Absatzes zur Verfügung. Gegen die Jurückziehung oder 
Kürzung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Pro- 
vinzialrat zu.“ 
Artikel 13. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Bezüctlibh 
der Rechtsmittel gegen Entscheidungen (Bescheide) der Kreis= und Bezirksausschüussr, 
die bereits zugestellt oder verkündet sind, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten ist, 
finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.