Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 59 — 
Der Minister des Innern ist ermächtigt, die einzelnen Paragraphen der 
Gemeindeverfassungsgesetze einschließlich der Kreisordnungen in der sich aus diesem 
Gesetz ergebenden geänderten oder ergänzten Fassung festzustellen und in der 
Gesetzsammlung zu veröffentlichen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach dem Zeitpunkte, 
mit welchem gemäß der Kaiserlichen Verordnung der Kriegszustand als beendigt 
anzusehen ist, wieder außer Kraft. Durch Königliche Verordnung kann das 
Gesetz schon früher außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig mit dem Außerkraft- 
treten dieses Gesetzes treten die geänderten oder aufgehobenen Vorschriften in der 
bisherigen Fassung wieder in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 13. Mai 1918. 
Eiegel) Wilhelm. 
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews. 
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf. 
  
(Nr. 11651.) Bekanntmachung, betreffend die Fasfung der durch das Kriegsgesetz zur Ver- 
einfachung der Verwaltung vom 13. Mai 1918 (Gesetzsamml. S. 53) ver- 
anlaßten Abänderung und Ergänzung der Gemeindeverfassungsgesetze und 
Kreisordnungen. Vom 31. Mai 1918. 
G Artikel 13 Abs. 2 des Kriegsgesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung 
vom 13. Mai 1918 (Gesetzsamml. S. 53) wird für den im Abs. 3 a. a. O. be- 
zeichneten Zeitraum die Fassung einzelner Bestimmungen der nachfolgenden 
Gemeindeverfassungsgesetze und Kreisordnungen in der Form festgestellt und 
bekannt gemacht, wie sie sich aus der für die Städteordnung, die Landgemeinde- 
ordnung und die Kreisordnung für die östlichen Provinzen durch Artikel 2 bis 4 
a. a. O. getroffenen Regelung ergibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.