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A. Rheinprovinz.
a) Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856
(Gesetzsamml. S. 406).
1. 9 10 Abs. 2 Satz 2. erhält folgende Fassung und Ergänzung:
„Sie bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses, wenn sie die Bildung
oder Zusammensebung der Stadtverordnetenversammlung oder in den Fällen des
66 des Magistrats betreffen. Ausgenommen sind die im Gesetz, betreffend die
Ergänzung der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856
und der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, vom 20. Mai
1896 (Gesetzsamml. S. 99) erwähnten Anordnungen. Insoweit die Anordnungen
sich auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde-
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“
2. Im § 40 wird binter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet:
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten-
versammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
zugegen ist.“
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet
statt“ zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist steis
beschlußfähig“.
3. Im § 16 werden Ziffer 1 und 4 gestrichen. IJuglrich wird im 9 46
hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem
bisherigen Rechtszustand.“
4. Im 47 werden die Abs. 1 bis 6 gestrichen und vor den letzten Absatz
folgender neuer Absatz gestellt:
„Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
Lir Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“
5. Im & 48 Abs. 5 wird die Klammer gestrichen.
6. Im & 72 wird hinter Abs. 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Durch die Geschäftsordnung ( 44 Abs. 2 und 74 Abs. 1 Satz 2) können
über die Stellvertretung des Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre
Wahl abweichende Bestimmungen getroffen werden.“
7. Im #75 Abs. 1 werden die Worte „die Hälfte“ ersetzt durch die Worte
ein Drittel“.