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b) Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz,
vom 15. Mai 1856 (Gesetzsamml. S. 435).
Artikel 16 erhält folgenden Zusatz:
„Für Gemeinden, welche durch gewählte Verordnete vertreten werden, kann
durch Gemeindebeschluß sowie für die Bürgermeistereien durch Bürgermeisterei-
beschluß bestimmt werden, daß für die Beschlußfähigkeit des Gemeinderats und
der Bürgermeistereiversammlung die Anwesenheit von mehr als einem Drittel der
Mitglieder genügt.“
J%) Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887
(Gesetzsamml. S. 209).
1. Im §& 65 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Durch Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag beschluß-
fähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt.“
ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig
2. & 76 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche
von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher Weise
Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im § 50 gegebenen
Bestimmungen über die Wählbarkeit zum Kreistagsabgeordneten.“
3. 9 91 Abs. 1 Jiffer 4 wird aufgehoben.
4. Hinter § 91 wird eingeschaltet:
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Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
B. Provinz Westfalen.
a) Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856
(Gesetzsamml. S. 237). ·
1.811Abs.2erhältfolgcndeFassung:
„Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses,
wenn sie die Bildung oder Zusammensetzung der städtischen Körperschaften betreffen.
Ausgenommen sind die im Gesetz, betreffend die Ergänzung der Städteordnung
für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und der Städteordnung für die
Cesetzsammlung 1918. (Nr. 11651.) 18