Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 63 — 
e) Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 
(Gesetzsamml. G. 217). 
1. Im 65 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: 
„Durch Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag beschluß 
fähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“ 
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet 
statt,“ ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig,“ 
2. & 76 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche 
von der Kreisversammlung aus der Sahl der Kreisangehörigen nach absoluter 
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher Weise 
Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im 9 50 gegebenen Be- 
stimmungen über die Wählbarkeit zum Kreistagsabgeordneten.“ 
3. (•91 Abs. 1 Jiffer 4 wird aufgehoben. 
4. Hinter § 91 wird eingeschaltet: 
∆# la. 
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden. 
C. Provinz Hessen-Nafsau. 
a) Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 
#(Gesetzsamml. S. 254). 
1. & 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks- 
ausschusses, wenn sie die Bildung oder Jusammensetzung der städtischen Körper- 
schaften betreffen. Ausgenommen sind die im 9 31 erwähnten Anordnungen 
über die in den 99 21, 22, 23 bestimmten Termine. Insoweit die Anordnungen 
sich auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde- 
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“ 
2. Im §# 41 wird hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz eingefügt: 
„Durch die Geschäftsordnung (& 51) können über die Stellvertretung des 
Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestim- 
mungen getroffen werden.“ 
/ 18“
	        
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