Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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D0. Provinz Hannover. 
a. Revidierte Städteordnung für die Provinz Hannover vom 24. Jum 1858 
(Hann. Gesetzsamml. S. 141). 
1. & 3 erhält folgende Fassung: 
„Das Ortsstatut bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses, wenn es 
die Bildung oder Jusammensetzung der städtischen Körperschaften betrifft. Aus- 
genommen sind die die Jeit der Wahl der Bürgervorsteher regelnden Ortsstatute 
& 87 Abs. 3) sowie Anordnungen über Termine für die Berichtigung der Liste 
der stimmfähigen Bürger und für die Beschlußfassung über Einwendungen gegen 
die Richtigkeit der Liste. Insoweit die Auordnungen sich auf Gegenstände be- 
ziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen in anderen 
Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“ 
2. § 100 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Durch Gemeindebeschluß können über die Stellvertretung des Vorsitzenden 
(Wortführers) und des Schriftführers abweichende Bestimmungen getroffen werden.“ 
3. der zweite Absatz des § 102 wird durch folgenden Satz eingeleitet: 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß das Bürgervorsteher- 
kollegium auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder zu- 
gegen ist. 
In dem jetzigen ersten Satz des Abs. 2 sind die Worte „Eine geringere Anzahl 
genügt ausnahmsweise zur Beschlußnahme,“ zu ersetzen durch die Worte „Das 
Bürgervorsteherkollegium ist stets beschlußfähig“. 
4. & 117 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“ 
5. 119 Abs. 2 Ziffer 1 wird gestrichen. 
b. Landgemeindeordnung für die Provinz Hannover vom 28. April 1859 
(Hann. Gesetzsamml. S. 393). 
*59 erhält folgenden Jusatz: 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Anwesenheit von 
mehr als einem Drittel der Mitglieder genügt.“ 
c. Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 
(Gesetzsamml. S. 181). 
1. Im & 77 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: 
„Durch Kreistagsbeschluß kam bestimmt werden, daß der Kreistag beschluß- 
fähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“
	        
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