— 68 —
5. Im 71 werden die Ziffern 1 und 4 gestrichen. Jugleich erhält 871
folgenden neuen Absatz:
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem
bisherigen Rechtszustand“.
6. Hinter § 71 wird ein neuer § 7la mit folgendem Wortlaut eingefügt:
8 71a.
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
b) Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom
4. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 155).
1. 74 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Die Jahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf 6 vermehrt werden.“
2. 9 106 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Anwesenheit von
mehr als einem Drittel der Mitglieder genügt.“
3. Gemäß § 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland
mit der Preußischen Monarchie, vom 18. Februar 1891 (Gesetzsamml. S. 11)
in Verbindung mit 9 1211 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-
Holstein vom 4. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 155) erhält § 13 der Verordnung,
betreffend die Landgemeindeverfassungen im Gebiete der Herzogtümer Schleswig
und Holstein, vom 22. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1603) folgenden Satz 2:
„Für Gemeinden, welche durch gewählte Gemeindeverordnete vertreten
werden (& 16), kann durch Gemeindebeschluß bestimmt werden, daß die An-
wesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder genügt.“
Die Worte „Eine Aus Snahmel findet statt, wenn die Gemeindeversammlung.“
werden ersetzt durch die Worte „Die Gemeindeversammlung (Gemeindeverordneten-
Versammlung) ist stets beschlußfähig, wenn sie
c. Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888
(Gesetzsamml. S. 139).
1. Im §& 108 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Durch Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag beschluß-
fähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet
statt,“ ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig.