Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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5. Im 71 werden die Ziffern 1 und 4 gestrichen. Jugleich erhält 871 
folgenden neuen Absatz: 
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem 
bisherigen Rechtszustand“. 
6. Hinter § 71 wird ein neuer § 7la mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
8 71a. 
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden. 
b) Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 
4. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 155). 
1. 74 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Die Jahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf 6 vermehrt werden.“ 
2. 9 106 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Anwesenheit von 
mehr als einem Drittel der Mitglieder genügt.“ 
3. Gemäß § 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland 
mit der Preußischen Monarchie, vom 18. Februar 1891 (Gesetzsamml. S. 11) 
in Verbindung mit 9 1211 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig- 
Holstein vom 4. Juli 1892 (Gesetzsamml. S. 155) erhält § 13 der Verordnung, 
betreffend die Landgemeindeverfassungen im Gebiete der Herzogtümer Schleswig 
und Holstein, vom 22. September 1867 (Gesetzsamml. S. 1603) folgenden Satz 2: 
„Für Gemeinden, welche durch gewählte Gemeindeverordnete vertreten 
werden (& 16), kann durch Gemeindebeschluß bestimmt werden, daß die An- 
wesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder genügt.“ 
Die Worte „Eine Aus Snahmel findet statt, wenn die Gemeindeversammlung.“ 
werden ersetzt durch die Worte „Die Gemeindeversammlung (Gemeindeverordneten- 
Versammlung) ist stets beschlußfähig, wenn sie 
c. Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 
(Gesetzsamml. S. 139). 
1. Im §& 108 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: 
„Durch Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag beschluß- 
fähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“ 
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet 
statt,“ ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig.
	        
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