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2. & 119 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche
von der Kreisversammlung aus der Jahl der Kreisangehörigen nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher
Weise Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im & 82 für die
Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.“
3. § 139 Abs. 1 Ziffer 4 wird aufgehoben.
4. Hinter & 139 wird eingeschaltet:
139.
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
k. Provinz Posen.
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigheit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen
vom 19. Mai 1889 (Gesetzsamml. S. 108).
1. Im Artikel IV & 1 wird im Abs. 2 folgender Satz 2 angefügt.
„Der Oberpräsident kann in gleicher Weise Stellvertreter ernennen.“
2. Artikel V. Abschnitt B Nr. 5 Abs. 1 Ziffer c wird aufgehoben.
Hinter Nr. 5 wird eingeschaltet:
D5n. Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte
ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“
6. Hohenzollern.
a. Hohengollernsche Gemeindeorduung vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml.
1. & 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die statutarischen Anordnungen der Landgemeinden bedürfen der Ge-
nehmigung des Amtsausschusses. Statutarische Anordnungen der Städte bedürfen
der Genehmigung des Bezirksausschusses, wenn sie die Bildung oder Zusammen=
setzung der städtischen Körperschaften betreffen. Insoweit die Anordnungen sich
auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde-
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11651.) 19