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2. 854 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Die Zahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf höchstens vier
vermehrt werden.“
3. § 76 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Gemeindever-
tretung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
zugegen ist.““
4. Im 9 84 Abs. 2 werden die Worte:
„Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche
den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind,“
durch folgende Fassung ersetzt:
„Zur Veräußerung von Grundstücken der Landgemeinden oder solchen den
Landgemeinden zustehenden Gerechtigkeiten, welche den Grundstücken gesetzlich gleich-
gestellt sind,“.
Zugleich erhält § 84 folgenden neuen Absatz:
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem
bisherigen Rechtszustand."“
5. Hinter & 84 wird ein neuer § 84 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
S.B
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
6. Im §9 85 Abs. 1 werden hinter den Worten „die freiwillige Ver-
äußerung von Grundstücken“ die Worte eingefügt „der Landgemeinden.““
In Abs.3 und 6 fallen die eingeklammerten Worte „(Bezirksausschuß § 103)/
und „(Bezirksausschuß) fort.
b. Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Hohenzollern=
schen Amts= und Landesordnung vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 228)
in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der
Hohenzollernschen Amts= und Landesordnung, vom 9. Oktober 1900
(Gesetzsamml. S. 323).
1. Im 9 31 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Durch Beschluß der Amtsversammlung kann bestimmt werden, daß die
Amtsversammlung beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
anwesend ist.“
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte: „Eine Ausnahme hiervon findet
statt“ ersetzt durch die Worte: „Die Amtsversammlung ist stets beschlußfähig.“