Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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2. 854 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Die Zahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf höchstens vier 
vermehrt werden.“ 
3. § 76 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Gemeindever- 
tretung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder 
zugegen ist.““ 
4. Im 9 84 Abs. 2 werden die Worte: 
„Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind,“ 
durch folgende Fassung ersetzt: 
„Zur Veräußerung von Grundstücken der Landgemeinden oder solchen den 
Landgemeinden zustehenden Gerechtigkeiten, welche den Grundstücken gesetzlich gleich- 
gestellt sind,“. 
Zugleich erhält § 84 folgenden neuen Absatz: 
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem 
bisherigen Rechtszustand."“ 
5. Hinter & 84 wird ein neuer § 84 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
S.B 
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden. 
6. Im §9 85 Abs. 1 werden hinter den Worten „die freiwillige Ver- 
äußerung von Grundstücken“ die Worte eingefügt „der Landgemeinden.““ 
In Abs.3 und 6 fallen die eingeklammerten Worte „(Bezirksausschuß § 103)/ 
und „(Bezirksausschuß) fort. 
b. Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Hohenzollern= 
schen Amts= und Landesordnung vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 228) 
in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der 
Hohenzollernschen Amts= und Landesordnung, vom 9. Oktober 1900 
(Gesetzsamml. S. 323). 
1. Im 9 31 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: 
„Durch Beschluß der Amtsversammlung kann bestimmt werden, daß die 
Amtsversammlung beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder 
anwesend ist.“ 
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte: „Eine Ausnahme hiervon findet 
statt“ ersetzt durch die Worte: „Die Amtsversammlung ist stets beschlußfähig.“
	        
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