Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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2. & 41 erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Amtsausschuß besteht aus dem Oberamtmann und vier Mitgliebern, 
welche von der Amtsversammlung aus der Jahl der Amtsangehörigen gewählt 
werden. Die Amtsversammlung kann in gleicher Weise Stellvertreter wählen. 
Für die Wählbarkeit gelten die im § 18 gegebenen Vestimmungen.“ 
3. Im 7 80 Ziffer 3 werden die Worte: „Amts beziehungsweise“ gestrichen. 
4. Hinter § 80 wird eingeschaltet: 
S0 Un 
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden. 
Berlin, den 31. Mai 1918. 
Der Minister des Innern. 
In Vertretung: 
Freund. 
  
  
Redigiert im Büro des Staateministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeiei. 
V.tepungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu 
6, S & und 1884 bis 1913 zu 4,60 „K) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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