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(Nr. 11656.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend nähere Bestimmung der dem Präsidenten
des Staatsministeriums auf dem Gebiete des Wohnungswesens zu über-
tragenden und in dessen ständiger Vertretung vom Staatskommissar für
das Wohnungswesen zu bearbeitenden Angelegenheiten. Vom 31. Mai 1918.
Au Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 17. Mai 1918 wird hierdurch
bestimmt, daß die nachstehend bezeichneten, bisher von verschiedenen Ministern
wahrgenommenen Geschäfte auf dem Gebiete des Wohnungswesens in den Geschäfts-
bereich des Präsidenten des Staatsministeriums übergehen und in dessen ständiger
Vertretung vom Staatskommissar für das Wohnungswesen bearbeitet werden:
J.
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vom
a)
b)
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e)
s)
vom
à)
b)
c)
dh
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vom
a)
b)
. vom
Ministerium der öffentlichen Arbeiten:
die Baupolizei,
die Angelegenheiten des Städtebaues, insbesondere Bauordnungs-
und Fluchtlinien-Angelegenheiten,
Wohnungswesen,
Grundstücksumlegungen,
Maßnahmen gegen Verunstaltung von Ortschaften und land-
schaftlich hervorragenden Gegenden (Gesetze vom 2. Juni 1902
und 15. Juli 1907),
der Wiederaufban von Ostpreußen;
Ministerium des Innern:
die Kommunalaussicht, soweit sie mit dem Wohnungswesen zu-
sammenbängt,
die bevolkerungspolitischen Maßnahmen auf dem Gebiete des
Wohnungswesens vorbehaltlich der jeweils erforderlich werdenden
Mitarbeit der Medizinalabteilung des Ministeriums des Innern,
besonders auch auf dem Gebicte der Wohnungshygiene,
die Angelegenheiten der Vangenossenschaften,
die Korderung des Veamtenwobnwesens durch Kreditgesetze,
die Angelegenbeiten der Mieteinigungsämte:)
Ministerium für Handel und Gewerbe:
die Angelegenbeiten der Wohnungsaufsicht,
die sozialpolitischen Maßnalmen auf dem Gebiete des Wohnungs-
wesens;
Finanzministerium:
die Federführung bei Erfüllung der Aufgaben, die sich aus Artikel 8
des Wohnungsgesetzes ergeben, unter Beteiligung des Finanzministers;
letzterem bleibt die Federführung unter Beteiligung des Staatskommissars
in den Angelegenbeiten der Bildung und erstieitlichen Beaufsichtigung
der Siedlungsgesellschaften in Ausführung des Artikel 8 des Wohnungs-