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gesetzes, und zwar für jede Siedlungsgesellschaft bis etwa ein Jahr
nach
der Gründung.
Im übrigen bleibt die jetzt bestehende Mitwirkung des Finanz-
ministers überall unberührt;
5. vom
a)
b)
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten:
die Bearbeitung der Angelegenheiten des städtischen Grundkredits,
insbesondere auch der ausschließlich für den städtischen Grundkredit
bestimmten Beleihungsanstalten, ausgenommen die Hypotheken-
banken und unbeschadet der dem Minister des Innern verbleibenden
Aufsicht über die Deutsche Pfandbriefanstalt und die Kreditanstalt
für städtische Hausbesitzer in Posen in politischer Beziehung.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
wirkt bei der Bearbeitung dieser Angelegenheiten mit.
Dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
verbleibt die Bearbeitung der Angelegenheiten der Hypotheken-
banken sowie des geplanten Schätzungswesens. Der Staats-
kommissar für das Wohnungswesen wirkt an der Bearbeitung
dieser Angelegenheiten mit, insoweit sie grundsätzliche Fragen des
städtischen Grundkredits betreffen;
die Aufsicht über das nicht ländliche Siedlungswesen sowie über
die etwa auf dem Gebiete des Vevöllerungsausgleichs zu ergreifenden
Masnahmen. Das Siedlungswesen auf dem Lande geht= nur
insoweit über, als es nicht — wie insbesondere die Errichtung
von Nentengütern — ganz oder überwiegend ländlichen Interessen
dient. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten wirkt bei der Wearbeitung dieser Angelegenheiten mit,
insoweit sie ländliche Verbaltnisse berühren.
Im übrigen gehen die in einzelnen Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten
von Ministern
insoweit auf den Präsidenten des Staatsministeriums über, als
die betreffenden sachlichen Aufgaben nach vorstehendem jetzt von diesem wahr-
zunehmen sind.
Berlin, den 31. Mai 1918.
Das Staatsministerium.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Stein.
Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews.
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Redigiert im Büre des Staatsmmserums. — Berlm, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzjammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu
6,2 5 X und 1884 bis 1913 zu 4.60 „KA) sind an die Postaustalten zu nchten.