Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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gesetzes, und zwar für jede Siedlungsgesellschaft bis etwa ein Jahr 
nach 
der Gründung. 
Im übrigen bleibt die jetzt bestehende Mitwirkung des Finanz- 
ministers überall unberührt; 
5. vom 
a) 
b) 
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten: 
die Bearbeitung der Angelegenheiten des städtischen Grundkredits, 
insbesondere auch der ausschließlich für den städtischen Grundkredit 
bestimmten Beleihungsanstalten, ausgenommen die Hypotheken- 
banken und unbeschadet der dem Minister des Innern verbleibenden 
Aufsicht über die Deutsche Pfandbriefanstalt und die Kreditanstalt 
für städtische Hausbesitzer in Posen in politischer Beziehung. 
Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
wirkt bei der Bearbeitung dieser Angelegenheiten mit. 
Dem Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
verbleibt die Bearbeitung der Angelegenheiten der Hypotheken- 
banken sowie des geplanten Schätzungswesens. Der Staats- 
kommissar für das Wohnungswesen wirkt an der Bearbeitung 
dieser Angelegenheiten mit, insoweit sie grundsätzliche Fragen des 
städtischen Grundkredits betreffen; 
die Aufsicht über das nicht ländliche Siedlungswesen sowie über 
die etwa auf dem Gebiete des Vevöllerungsausgleichs zu ergreifenden 
Masnahmen. Das Siedlungswesen auf dem Lande geht= nur 
insoweit über, als es nicht — wie insbesondere die Errichtung 
von Nentengütern — ganz oder überwiegend ländlichen Interessen 
dient. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten wirkt bei der Wearbeitung dieser Angelegenheiten mit, 
insoweit sie ländliche Verbaltnisse berühren. 
Im übrigen gehen die in einzelnen Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten 
von Ministern 
insoweit auf den Präsidenten des Staatsministeriums über, als 
die betreffenden sachlichen Aufgaben nach vorstehendem jetzt von diesem wahr- 
zunehmen sind. 
Berlin, den 31. Mai 1918. 
Das Staatsministerium. 
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Stein. 
Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews. 
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf. 
  
Redigiert im Büre des Staatsmmserums. — Berlm, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Vestellungen auf einzelne Stücke der Dreußischen Gesetzjammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu 
6,2 5 X und 1884 bis 1913 zu 4.60 „KA) sind an die Postaustalten zu nchten.
	        
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