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Schanker, Tripper, Unterleibs- oder Flecktyphus, Cholera oder
Ruhr leiden.
Hat die Hebamme aber mit ihren Händen oder Gerät—
schaften die Geschlechtsteile einer Wöchnerin oder einen mit
Wochenfluß verunreinigten Gegenstand berührt, so soll sie
jedesmal sofort sich selbst in derselben Weise, wie sie es vor
der ersten Untersuchung einer Kreißenden zu thun hat (8 111)
und zwar unter Anwendung der Hand- und Waschbürste, die
Gerätschaften aber eine Stunde hindurch wie bei der Geburt
reinigen und desinficieren.
War der Wochenfluß übelriechend, faulig oder eiterig
oder hat die Berührung mit einem Gegenstande dieser Beschaf-
fenheit stattgehabt, oder litt die Person, welche die Hebamme
mit ihren Händen oder Gerätschaften berührte, an einer der
vorbezeichneten Krankheiten, so soll die Hebamme die Reinigung,
wie eben angegeben, ausführen und ihre Hände und Arme
schließlich mindestens 5 Minuten lang mit der Karbolver-
dünnung sorgfältig waschen, die benutzten Gerätschaften aber
vor dem Einlegen in die Karbolverdünnung eine Stunde
lang auskochen.
Hat sich die Hebamme in der Wohnung einer Person
befunden, welche an einer der nachgenannten oder an einer
als solche verdächtigen Krankheit leidet, nämlich an Kind-
bett-, Faul= oder Eiterfieber, Gebärmutter= oder Unterleibs-
entzündung, Rose, Diphtherie, Scharlach, Pocken, Fleck-
typhus oder Ruhr, so darf sie eine Schwangere oder Kreißende
nicht untersuchen oder auch nur besuchen, bevor sie nicht
die Kleider gewechselt und sich, wie angegeben, gereinigt
und desinficiert hat.
Befindet sich eine der vorbezeichneten Kranken oder
verdächtigen Personen in der Wohnung der Hebamme oder