Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Auhang. 
Instruction für die Hebammen im Königreiche 
Preußen. 
8. 1. 
Jede Hebamme soll sich ehrbar und sittsam betragen, 
einen nüchternen Lebenswandel führen, gewissenhaft in der 
Erfüllung ihrer Berufspflichten sein, der Obrigkeit schuldigen 
Gehorsam und den ihren Beruf betreffenden Verordnungen 
treue Folge leisten. Sie muß dabei stets eingedenk sein, 
daß von ihrem Verhalten die Gesundheit und selbst das 
Leben zweier Menschen abhängig, und daher in Allem, was 
ihr Beruf fordert, behutsam, sorgfältig, unverdrossen und, 
soweit ihre Berufspflicht dies sonst zuläßt (8. 10. 5., S. 20.), 
im höchsten Grade verschwiegen sein. 
Gewerbeordnung 8. 30. Unternehmer von — — 
Privat-Entbindungs — — — Anstalten bedürfen einer Con- 
cession der Verwaltungsbehörde, welche erteilt wird, wenn nicht 
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb 
darthun. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach 
den Landesgesetzen zuständigen Behörde. 
Gewerbeordnung §. 53. Die in dem §. 29. bezeich- 
neten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur
	        
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