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stattet, weil durch dessen Gebrauch ansteckende Krankheiten
leicht fortgepflanzt werden könnten.
8. 12.
In allen Fällen, welche nicht in dem Lehrbuche näher
bezeichnet sind, sollen die Hebammen sich nicht nur selbf
der Empfehlung und Anwendung von Heilmitteln enthalten,
sondern sie müssen auch überhaupt allen Heilversuchen urn-
berechtigter Personen steuern. Namentlich sollen sie sich
nach besten Kräften dem Gebrauche abergläubischer und schäd-
licher Mittel bei Gebärenden, Entbundenen und neugeborene#r
Kindern, z. B. des Branntweins, der Brech= und Abführ-
mittel widersetzen.
8. 13.
Bei der geburtshülflichen Untersuchung, als dem
wichtigsten und schwierigsten Teile ihres Geschäftes, soll jede
Hebamme stets mit der größten Aufmerksamkeit, Sorgfalt
und Behutsamkeit zu Werke gehen. Sie soll namentlich
niemals die äußere Untersuchung versäumen und sie immer
vor der inneren anstellen.
8. 14.
In allen Fällen, für welche die Hebammen durch ihr
Lehrbuch angewiesen sind, einen Arzt rufen zu lassen, sollen
sie die Angehörigen bei Zeiten auf die Notwendigkeit einez
solchen Beistandes aufmerksam machen und ohne alle Rück-
sichten ernstlich auf der Herbeiholung eines Arztes bestehen.
S. 15.
Sind die Umstände dringend, kann aber der herbeige-
rufene Arzt nicht zeitig genug zur Stelle sein, so soll die