Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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stattet, weil durch dessen Gebrauch ansteckende Krankheiten 
leicht fortgepflanzt werden könnten. 
8. 12. 
In allen Fällen, welche nicht in dem Lehrbuche näher 
bezeichnet sind, sollen die Hebammen sich nicht nur selbf 
der Empfehlung und Anwendung von Heilmitteln enthalten, 
sondern sie müssen auch überhaupt allen Heilversuchen urn- 
berechtigter Personen steuern. Namentlich sollen sie sich 
nach besten Kräften dem Gebrauche abergläubischer und schäd- 
licher Mittel bei Gebärenden, Entbundenen und neugeborene#r 
Kindern, z. B. des Branntweins, der Brech= und Abführ- 
mittel widersetzen. 
8. 13. 
Bei der geburtshülflichen Untersuchung, als dem 
wichtigsten und schwierigsten Teile ihres Geschäftes, soll jede 
Hebamme stets mit der größten Aufmerksamkeit, Sorgfalt 
und Behutsamkeit zu Werke gehen. Sie soll namentlich 
niemals die äußere Untersuchung versäumen und sie immer 
vor der inneren anstellen. 
8. 14. 
In allen Fällen, für welche die Hebammen durch ihr 
Lehrbuch angewiesen sind, einen Arzt rufen zu lassen, sollen 
sie die Angehörigen bei Zeiten auf die Notwendigkeit einez 
solchen Beistandes aufmerksam machen und ohne alle Rück- 
sichten ernstlich auf der Herbeiholung eines Arztes bestehen. 
S. 15. 
Sind die Umstände dringend, kann aber der herbeige- 
rufene Arzt nicht zeitig genug zur Stelle sein, so soll die
	        
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