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Hebamme, wo es ihr das Lehrbuch gestattet, nach den
Regeln ihrer Kunst durch Wendung auf die Füße durch
Lösung des Mutterkuchens, durch Stillung gefährlicher Blu—
tungen die nötige Hülfe selbst zu leisten suchen; ist aber
eine andere Hebamme in der Nähe, so soll sie diese so schnell
als möglich, zu ihrem Beistande rufen lassen, mittlerweile
jedoch nichts versäumen, was zu thun nötig ist.
Strafgesetzbuch §. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den
Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis bis zu
drei Jahren bestraft.
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes
besonders“ verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf fünf
Jahre Gefängnis erhöht werden.
Strafgesetzbuch §. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die
Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark, oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft.
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den
Augen setzte, vermöge seines — — — Gewerbes besonders ver-
pflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht
werden.
§. 16.
Kommt ein Kind lebensschwach zur Welt, so soll die
Hebamme demselben, wenn die Eltern es verlangen, die
Nottaufe geben und hiervon alsdann dem Prediger eine
Anzeige machen. Jede christliche Hebamme soll deshalb
bei dem Antritte ihres Berufes ihren Beichtvater um die
nötige Anweisung zur Verrichtung der Nottaufe ersuchen und,
daß dieses geschehen, sich mit einem Zeugnisse bescheinigen
lassen, welches ihr unentgeltlich erteilt werden wird.