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8. 17.
Die Hebamme ist verpflichtet, jede uneheliche Geburt,
bei welcher sie zugegen war, dem Standesbeamten rechtzeitig
anzuzeigen.
Von einer ehelichen Geburt, bei welcher sie zugegen
war, demselben Anzeige zu machen, liegt ihr alsdann ob,
wenn der zunächst dazu verpflichtete Vater des Kindes nicht
vorhanden, oder an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes.
8. 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer
Woche dem Standesbeamten des Bezirkes, in welchem die Nieder-
kunft stattgefunden hat, anzuzeigen.
5. 18. Zur Anzeige sind verpflichtet
1. der eheliche Vater,
2. die bei der Geburt zugegen gewesene Hebamme.
5.— — — — — — — — — — — — — —
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden
Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn
ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden, oder derselbe
an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
§. 19. Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten
selbst, oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unter-
richtete Person zu machen.
5. 22. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
1. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe
und Wohnort des Anzeigenden.
Ort, Tag und Stunde der Geburt.
Geschlecht des Kindes.
. Vornamen des Kindes.
.Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder
Gewerbe und Wohnort der Eltern.
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