Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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Kind zu retten. Ist aber der Tod unerwartet schnell ein 
getreten, so soll sie dennoch veranlassen, daß der nächst 
Arzt sogleich gerufen werde. 
S. 19. 
Stirbt eine Entbundene sogleich, oder auch einige Tage 
nach der Entbindung, bei welcher eine Hebamme den nötige 
Beistand geleistet hat, ohne daß jedoch ein Arzt zu Natt 
gezogen worden, so soll die Hebamme dem Physikus oder 
einem benachbarten Arzte davon sogleich Anzeige machen. 
8. 20. 
Der Obrigkeit soll die Hebamme von Allem, was von 
sträflichen Versuchen zur Abtreibung der Frucht, von Ver- 
heimlichung der Schwangerschaft oder von heimlicher Geburt 
zu ihrer Kunde gelangt, ungesäumt Anzeige machen. 
Ferner soll. sie, wenn sie von der Obrigkeit über Ent- 
bindungsfälle befragt wird, alle sich darauf beziehenden 
Umstände wahr und gewissenhaft angeben; die ihr durch 
die Obrigkeit aufgetragenen Untersuchungen verdächtiger 
Personen, wegen Schwangerschaft oder wegen vor Kurzem 
stattgehabter Geburt, allemal mit Aufmerksamkeit und Sorg- 
falt anstellen und darüber nach bester Ueberzeugung und 
mit offener Wahrheitsliebe berichten, was ihr klar und deut- 
lich geworden und was ihr zweifelhaft geblieben ist. 
Strafgesetzbuch §. 218. Eine Schwangere, welche ihre 
Frucht vorsätzlich abtreibt, oder im Mutterleibe tötet, wird mit 
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis- 
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
	        
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