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Kind zu retten. Ist aber der Tod unerwartet schnell ein
getreten, so soll sie dennoch veranlassen, daß der nächst
Arzt sogleich gerufen werde.
S. 19.
Stirbt eine Entbundene sogleich, oder auch einige Tage
nach der Entbindung, bei welcher eine Hebamme den nötige
Beistand geleistet hat, ohne daß jedoch ein Arzt zu Natt
gezogen worden, so soll die Hebamme dem Physikus oder
einem benachbarten Arzte davon sogleich Anzeige machen.
8. 20.
Der Obrigkeit soll die Hebamme von Allem, was von
sträflichen Versuchen zur Abtreibung der Frucht, von Ver-
heimlichung der Schwangerschaft oder von heimlicher Geburt
zu ihrer Kunde gelangt, ungesäumt Anzeige machen.
Ferner soll. sie, wenn sie von der Obrigkeit über Ent-
bindungsfälle befragt wird, alle sich darauf beziehenden
Umstände wahr und gewissenhaft angeben; die ihr durch
die Obrigkeit aufgetragenen Untersuchungen verdächtiger
Personen, wegen Schwangerschaft oder wegen vor Kurzem
stattgehabter Geburt, allemal mit Aufmerksamkeit und Sorg-
falt anstellen und darüber nach bester Ueberzeugung und
mit offener Wahrheitsliebe berichten, was ihr klar und deut-
lich geworden und was ihr zweifelhaft geblieben ist.
Strafgesetzbuch §. 218. Eine Schwangere, welche ihre
Frucht vorsätzlich abtreibt, oder im Mutterleibe tötet, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.