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Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen An—
wendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel
zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr
beigebracht hat.
Strafgesetzbuch §. 219. Mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche
ihre Frucht abgetrieben oder getötet hat, gegen Entgelt die
Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr bei-
gebracht hat.
Strafgesetzbuch §. 220. Wer die Leibesfrucht einer
Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen vorsätzlich ab-
treibt oder tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft.
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren ver-
ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren
oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Strafgesetzbuch §. 367. Mit Geldstrafe bis zu ein-
hundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam
beerdigt oder bei Seite schaft — — — — — — — —
Strafgesetzbuch §. 153. Wer einen ihm zugeschobenen,
zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Strafgesetzb uch §. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen,
welcher vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde
wissentlich ein falsches Zeugnis oder ein falsches Gutachten
mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung
geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugnis oder ein
falsches Gutachten verletzt.
Ist das falsche Zeugnis oder Gutachten in einer Straf-
sache zum Nachteile eines Angeschuldigten abgegeben, und dieser
zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen, mehr als
fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurteilt worden, so
tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein.