Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen An— 
wendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel 
zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr 
beigebracht hat. 
Strafgesetzbuch §. 219. Mit Zuchthaus bis zu 
zehn Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche 
ihre Frucht abgetrieben oder getötet hat, gegen Entgelt die 
Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr bei- 
gebracht hat. 
Strafgesetzbuch §. 220. Wer die Leibesfrucht einer 
Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen vorsätzlich ab- 
treibt oder tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren 
bestraft. 
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren ver- 
ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren 
oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Strafgesetzbuch §. 367. Mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam 
beerdigt oder bei Seite schaft — — — — — — — — 
Strafgesetzbuch §. 153. Wer einen ihm zugeschobenen, 
zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, 
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Strafgesetzb uch §. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, 
welcher vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Behörde 
wissentlich ein falsches Zeugnis oder ein falsches Gutachten 
mit einem Eide bekräftigt oder den vor seiner Vernehmung 
geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugnis oder ein 
falsches Gutachten verletzt. 
Ist das falsche Zeugnis oder Gutachten in einer Straf- 
sache zum Nachteile eines Angeschuldigten abgegeben, und dieser 
zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen, mehr als 
fünf Jahre betragenden Freiheitsstrafe verurteilt worden, so 
tritt Zuchthausstrafe nicht unter drei Jahren ein.
	        
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