Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Ergänzungsblatt 4 
zum Hebammen-Lehrbuch Seite 2. 
(Ministerial-Erlaß vom 24. Februar 1900). 
  
Der K5. 4 wird wie folgt abgeändert. 
Schülerinnen, welche sich im Besitze der zu §. 3 Nr. 1 
und 2 bezeichneten Eigenschaften befinden und die Prüfung 
bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugniß. Dasselbe 
wird von der Prüfungs-Kommission ausgestellt und ist den 
Hebammen auszuhändigen, nachdem diese durch den Vor- 
sitzenden der Prüfungs-Kommission (Regierungs= und Medi- 
zinal-Rath) nach der im Hebammen-Lehrbuche angegebenen 
Eidesnorm vereidigt worden sind und die Vereidigung auf 
dem Prüfungszeugnisse vermerkt worden ist. Den Hebammen, 
welche auf Grund des Vorschlages von Gemeinden, Orts- 
armenverbänden, Hebammenbezirken oder auf Kosten solcher 
Verbände oder der Provinz ausgebildet sind, ist dabei die 
Verpflichtung aufzuerlegen, sich bei dem Landrathe (Ober- 
amtmanne) ihres Bezirkes persönlich unter Vorlegung des 
Prüfungszeugnisses spätestens innerhalb 8 Tagen zu melden. 
Die geschehene Meldung wird auf dem Prüfungszeugnisse 
vermerkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.