Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

— 275 — 
§. 3. 
Alle Anträge auf Zulassung zu den inländischen Heb- 
ammenlehranstalten sind in Bezug auf die staatlichen Institute 
an die Bezirksverwaltungsbehörden (Regierungs-Präsidenten, 
Regierungen, Landdrosteien), rücksichtlich derjenigen Institute, 
  
ammen Lehr-Institutes vorgenommen. Die Veranstaltung zur Prüfung geht, 
wenn die Anstalt nur für einen Regierungsbezirk die Hebammen zu bilden hat, 
von der Regierung, im entgegengesetzten Falle aber von den betreffenden König- 
lichen Ober-Präsidien aus. 
Die Prüfungscommission besteht aus drei Personen, nämlich dem Heb- 
ammenlehrer, dem Regierungs-Medicinal-Rathe, wenn das Institut auf ein Re- 
gierungs-Departement sich beschränkt, und aus einem hierzu geeigneten Mitgliede 
des im Orte befindlichen Medicinal-Collegi oder aus einem qualificirten Kreis- 
physikus des Departements. Umfaßt das Institut mehrere Regierungs-Bezirke, 
so bestimmen die Königlichen Ober-Präsidien die Reihenfolge, in welcher die ver- 
schiedenen Regierungs-Medicinalräthe mit dem Hebammen-Lehrer die Prüfungs- 
Commission bilden sollen; es ist alsdann nur darauf zu sehen, daß einerseits 
den Regierungs-Medicinalräthen die Gelegenheit verschafft werde, sich von Zeit 
zu Zeit von der Lehrmethode im Institute und der Ausbildung der für ihren 
Bezirk bestimmten Hebammen selbst zu überzeugen, andererseits aber dadurch 
nicht zu unnöthigen uud häufigen Entfernungen von ihren Dienstposten und 
kostspieligen Dienstreisen Gelegenheit gegeben werde. 
5. 83: Der Hebammen-Lehrer übernimmt besonders den praktischen Teil 
der Prüfung und läßt namentlich die Schülerinnen im Zufühlen an den nach- 
gebildeten Scheiden-Portionen sich versuchen, sowie die Untersuchungen in den 
Kindeslagen und die Wendungsversuche am Phantom vornehmen. 
§5. 84: Der übrige Teil der Prüfung ist vorzüglich Sache der übrigen 
Examinatoren, und sie haben namentlich die Lehrtöchter über das, was die Heb- 
ammen von dem Bau und den Verhältnissen des weiblichen Beckens wissen 
müssen, sowie über die Zeichen und Perioden der Schwangerschaft, über Gefahr 
drohende Erscheinungen und Zufälle, über die wichtigsten Geburtsfälle, die herr- 
schenden Vorurteile, die Behandlung der Wöchnerinnen und neugeborenen Kin- 
der u. s. w., und zwar genau nach Anleitung des Hebammen-Lehrbuches aus- 
führlich zu prüfen Endlich muß auch jeder Lehrtochter aufgegeben werden, eine 
ihr zu bestimmende Stelle im Hebammenbuche vorzulesen, wobei zu erforschen 
ist, ob sie das Gelesene auch gehörig verstanden habe. 
§. 85: Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen und darin zu be- 
merken, auf welche Gegenstände sich dieselbe erstreckt hat, und welche Manual- 
Uebungen vorgenommen sind. Das Resultat der Prüfung ist am Schlusse zu 
bemerken.
	        
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