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dem Hebammenlehrbuch, bezüglich der in demselben
enthaltenen Instruction und den dieselbe abändernden
und ergänzenden Bestimmungen zu richten;
ein Tagebuch zu führen;
4. im Besitz der erforderlichen, in gutem Zustand zu
erhaltenden, Instrumente und Geräte, der erforder-
lichen Desinfectionsmittel und des Lehrbuchs zu sein;
5. jeden Fall von Kindbettfieber sowie jeden Todesfall
einer Gebärenden in ihrer Praxis dem Kreis-(Stadt,
Oberamts-) Physikus anzuzeigen;
6. alle drei Jahre sich einer Nachprüfung vor dem
Kreis-(Stadt,Oberamts-) Physikus, beim Nicht-
bestehen sich jedes Vierteljahr bis zur Erfüllung der
gestellten Anforderungen einer abermaligen Prüfung
zu unterziehen. Ueber die Prüfung ist ein Ver-
merk im Tagebuch aufzunehmen.“)
Die Directoren bezw. Lehrer der Hebammenlehranstalten
nehmen, soweit es die Umstände gestatten, an diesen Nach-
prüfungen als Examinatoren Teil.
S. 6.
Zur Erfüllung der im K. 5 bezeichneten Verpflichtungen
werden die Hebammen durch die den Verwaltungsbehörden
zustehenden allgemeinen gesetzlichen Zwangsmittel und durch
die auf Grund besonderer Polizeiverordnungen festzusetzenden
Strafen angehalten.
□
*) Anmerkung 2. Ist eine Hebamme zur festgesetzten Zeit nicht er-
schienen, so hat sie sich auf desfällige Anzeige des Physikus an dem Orte, wo
zunächst die Prüfung stattfindet und, wenn sie auch hier ausbleibt, oder in dem-
selben Jahre keine gemeinschaftliche Prüfung mehr vorgenommen wird, am Wohn-
orte des Physikus einzufinden, um nachträglich geprüft zu werden.