Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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dem Hebammenlehrbuch, bezüglich der in demselben 
enthaltenen Instruction und den dieselbe abändernden 
und ergänzenden Bestimmungen zu richten; 
ein Tagebuch zu führen; 
4. im Besitz der erforderlichen, in gutem Zustand zu 
erhaltenden, Instrumente und Geräte, der erforder- 
lichen Desinfectionsmittel und des Lehrbuchs zu sein; 
5. jeden Fall von Kindbettfieber sowie jeden Todesfall 
einer Gebärenden in ihrer Praxis dem Kreis-(Stadt, 
Oberamts-) Physikus anzuzeigen; 
6. alle drei Jahre sich einer Nachprüfung vor dem 
Kreis-(Stadt,Oberamts-) Physikus, beim Nicht- 
bestehen sich jedes Vierteljahr bis zur Erfüllung der 
gestellten Anforderungen einer abermaligen Prüfung 
zu unterziehen. Ueber die Prüfung ist ein Ver- 
merk im Tagebuch aufzunehmen.“) 
Die Directoren bezw. Lehrer der Hebammenlehranstalten 
nehmen, soweit es die Umstände gestatten, an diesen Nach- 
prüfungen als Examinatoren Teil. 
S. 6. 
Zur Erfüllung der im K. 5 bezeichneten Verpflichtungen 
werden die Hebammen durch die den Verwaltungsbehörden 
zustehenden allgemeinen gesetzlichen Zwangsmittel und durch 
die auf Grund besonderer Polizeiverordnungen festzusetzenden 
Strafen angehalten. 
□ 
*) Anmerkung 2. Ist eine Hebamme zur festgesetzten Zeit nicht er- 
schienen, so hat sie sich auf desfällige Anzeige des Physikus an dem Orte, wo 
zunächst die Prüfung stattfindet und, wenn sie auch hier ausbleibt, oder in dem- 
selben Jahre keine gemeinschaftliche Prüfung mehr vorgenommen wird, am Wohn- 
orte des Physikus einzufinden, um nachträglich geprüft zu werden.
	        
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