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S. 7.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Regel
estimmte Hebammenbezirke abzugrenzen und anzuordnen,
wie viele Bezirkshebammen mit Rücksicht auf die Verhältnisse
des Bezirks anzusetzen sind.
S. 8.
Die Anstellung der Bezirks-Hebammen steht, soweit
nicht die. Angelegenheit von den Kreisverbänden statutarisch
geregelt wird, den einen Hebammenbezirk bildenden Gemeinden
und Gutsbezirken zu. «
Die Annahme erfolgt thunlichst durch besonderen Ver-
trag. Ist der Hebamme ein Kündigungsrecht eingeräumt,
so ist auf Verabredung einer geräumigen Kündigungsfrist
Bedacht zu nehmen, um beim Eintritt der Kündigung die
rechtzeitige Wiederbesetzung des Bezirks sicher zu stellen.
In dem Vertrage ist, soweit dies Bedürfniß nicht durch
Leistungen der Kreis= oder Provinzialverbände bezw. der
gleichartigen Verbände, befriedigt wird, der Hebamme ins-
besondere zuzusichern:
1. ein den örtlichen Verhältnissen angemessenes, in
bestimmten Perioden bis zu einem Hochstbetrage
steigendes festes Diensteinkommen;
2. eine von dem Bestehen der Nachprüfung und guter
Führung nach dem Urteil des Kreisphysikus ab-
hängige jährliche Remuneration;
3. soweit erforderlich, die Gewährung einer angenehmen
Wohnung;
4. für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für den
Fall der Kündigung seitens des Verbandes nach