Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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S. 7. 
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Regel 
estimmte Hebammenbezirke abzugrenzen und anzuordnen, 
wie viele Bezirkshebammen mit Rücksicht auf die Verhältnisse 
des Bezirks anzusetzen sind. 
S. 8. 
Die Anstellung der Bezirks-Hebammen steht, soweit 
nicht die. Angelegenheit von den Kreisverbänden statutarisch 
geregelt wird, den einen Hebammenbezirk bildenden Gemeinden 
und Gutsbezirken zu. « 
Die Annahme erfolgt thunlichst durch besonderen Ver- 
trag. Ist der Hebamme ein Kündigungsrecht eingeräumt, 
so ist auf Verabredung einer geräumigen Kündigungsfrist 
Bedacht zu nehmen, um beim Eintritt der Kündigung die 
rechtzeitige Wiederbesetzung des Bezirks sicher zu stellen. 
In dem Vertrage ist, soweit dies Bedürfniß nicht durch 
Leistungen der Kreis= oder Provinzialverbände bezw. der 
gleichartigen Verbände, befriedigt wird, der Hebamme ins- 
besondere zuzusichern: 
1. ein den örtlichen Verhältnissen angemessenes, in 
bestimmten Perioden bis zu einem Hochstbetrage 
steigendes festes Diensteinkommen; 
2. eine von dem Bestehen der Nachprüfung und guter 
Führung nach dem Urteil des Kreisphysikus ab- 
hängige jährliche Remuneration; 
3. soweit erforderlich, die Gewährung einer angenehmen 
Wohnung; 
4. für den Fall der Dienstunfähigkeit oder für den 
Fall der Kündigung seitens des Verbandes nach
	        
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