Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

228 Nr. 98. Nevidirte Geschäftsordnung für den Bundesrath. 
lichen Bestimmungen bestehen, welche den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen 
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, oder die Maß- 
regeln betreffen, die in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Voll- 
grenze erforderlich sind (Art. 35 und 37 ebendafs.). 
Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden bei der Abstimmung nicht gezählt 
(Art. 7 ebendas.).) Z„ ç ç 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser 
Verfassung nicht dem ganzen Reich gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. (Art. 7 ebendaf.).) 
7. Die Ordnung der Sitze und der Abstimmungen bei erfolgender Umfrage richtet 
sich nach der Reihenfolge, in welcher die Bundesstaaten im sechsten Artikel der Reichsverfassung) 
aufgeführt sind. Ein Bevollmächtigter, welcher die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, hat 
solche einzeln und in der gedachten Ordnung abzugeben. 
II. Gegenstände der Berathung und geschäftliche Behandlung derselben. 
8. 8. Die Mittheilungen des Reichstags gelangen an den Reichskanzler und werden von 
diesem dem Bundesrath in dessen nächster Sitzung vorgelegt. 
9. Anträge der einzelnen Bundesstaaten, welche sich nicht etwa im Verlaufe der Dis- 
kussion eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes entwickelten, sind von dem Bevoll- 
mächtigten dem Reichskanzler schriftlich zu übergeben und werden von diesem auf die Tages- 
ordnung der nächsten Sitzung gebracht oder, wenn sie sich auf eine, bereits einem Ausschuß 
überwiesene Vorlage beziehen, diesem Ausschuß vorgelegt. 
An den Bundesrath gerichtete Eingaben werden von dem Reichskanzler, 
sofern er es nicht für angemessen erachtet, dieselben auf die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung zu bringen, dem zuständigen Ausschusse vorgelegt.") Der Reichs- 
kanzler kann jedoch Eingaben, die unzweifelhaft nicht zum Geschäftskreise des Bundesraths ge- 
hören, sofort selbst in geeigneter Weise erledigen und Beschwerden, aus denen nicht erhellt, daß 
der geschliche Instankenzug erschöpft ist, zur Zeit zurückweisen. 
on der ohne Vortrag im Bundesrath erfolgten Ueberweisung von Anträgen und Ein- 
gaben an die Ausschüsse wird dem Bundesrath in der nächsten Sigung Anzeige gemacht. 
8. 10. Die auf Grund des §. 66 al. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 61),2) eingehenden Rekurse werden von dem 
Vorsitzenden, ohne Vortrag im Plenum, unmittelbar dem Ausschuß für Justizwesen überwiesen. 
Der Vorsitzende dieses Ausschusses ernennt den Referenten, welchem die einschlagenden 
Aten mit einer Aeußerung der obersten Reichsbehörde, welche die Entscheidung getroffen hat, 
mitgetheilt werden. **“ó 
Ueber die Beschlußnahme des Ausschusses ist ein Protokoll abzufassen, welches die für 
maßgebend erachteten thatsächlichen und rechtlichen Momente, unter gleichzeitiger Angabe des 
stattgehabten Stimmverhältnisses, enthält. ... 
Der Bericht des Ausschusses an den Bundesrath wird in der Regel mündlich erstattet. 
§. 11. Anträge einzelner Bundesstaaten, welche eingehen, wenn der Bundesrath nicht 
versammelt ist, werden, sofern nicht eine andere Art der Geschäftsbehandlung von dem den An- 
trag stellenden Staate ausdrücklich gewünscht wird, sofort gedruckt, vertheilt und dem für den 
Gegenstand des Antrages zuständigen Ausschuß überwiesen. 
Eingaben, welche eingehen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, werden ebenfalls 
dem zuständigen Ausschuß vorgelegt, sofern der Reichskanzler dieselben nicht nach Maßgabe 
des §. 9 sofort selbst erledigt oder zur Zeit zurückweist. 
Eine Uebersicht der in solcher Weise behandelten Anträge und Eingaben wird dem Bundes- 
rath bei dessen nächstem zusammentreten vorgelegt. Z Z 
8. 12. Um die Beschlußnahme thunschst u beschleunigen, werden die Regierungen so 
weit möglich ihre Anträge schon vor Beginn der Session des Bundesraths einbringen und ihre 
Bevollmächtigten im voraus mit ausreichender Instruktion versehen. 
Wird die Aussetzung einer Abstimmung beantragt, so entscheidet der Bundesrath über 
diesen Antrag, eventuell über den Tag, an welchem die ausgesetzte Abstimmung erfolgen soll. 
III. Ordnung des Geschäftsganges in den Sitzungen. 
8. 13. Die Sitzungen des Bundesraths werden vom Reichskanzler anberaumt. Die 
Einladungen werden den Bevollmächtigten, vorbehaltlich ganz dringender Fälle, svätestens am 
Tage vor der Sitzung zugestellt. Sie enthalten die Adresse der Bevollmächtigten, die Zeit der 
Sitzung und, soweit als möglich, die Gegenstände der Berathung. Soll eine Wahl für einen 
Ausschuß vorgenommen werden, so muß dies in der Einladung ausdrücklich bemerkt sein. 
1) Oben S. 9. ) Oben S. 5. „) Oben S. 4. 9) Dieser Satz ist durch Beschl. v. 
31. Jan. 1895 (Prot. §. 67, Drucks. v. 1894, Nr. 89) eingefügt worden. 5) Oben S. 136.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.