234 Nr. 101. Gesetz, betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichteter Beamter,
welchem nach §8. 50 und 52 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 18731) im Falle seiner
Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende
Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichskanzler befugt, eine solche Anrechnung
auch bei Festsetzung des Wittwen= und Waisengeldes zuzulassen. Z„ ç
v. 15. Die Zahlung des Wittwen= und MWiisengeldes beginnt mit dem Ablauf des
Gnadenquartals oder des Gnadenmonats. *½m ç
. 16. Das Wittwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die
Jahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher
Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Z Z„ Z
[(Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen= und Waisengeldes verjähren binnen vier
Jahren, vom Tage ihrer Füälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse.])
8. 17. Das Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten,
noch verpfändet oder sonst übertragen werden.) ç ç
8. 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Weaisengeldes erlischt: «
1. su icden sirechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheira-
thet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18.
Lebensjahr vollendet. «
8. 19. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Be-
rechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.))
8. 20. Mit den aus §. 14 sich ergebenden Maßgaben erfolgt die Bestimmung darüber,
ob und welches Wittwen= und Waisengeld der Wittwe und den Waisen eines Beamten Fussel.
durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichs-
behörde übertragen kann. * « «
8. 21. Das den Hinterbliebenen eines Beamten zu bewilligende Wittwen- oder Waisen-
eld darf nicht piter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher denselben nach den bis zum
nkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen aus der Reichskasse hätte gewähn
werden müssen, wenn der Beamte vor diesem Zeitpunkte gestorben wäre. «
8. 22. Beamte, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Wittwen= und Waisen-
eldbeiträge zu entrichten haben, sind nicht verpflichtet, einer Militär= oder Landesbeamten-Wittwen-
asse oder der sonstigen Veranstaltung eines Bundesstaates zur Versorgung der Hinterbliebenen
von Beamten beizutreten. « « «
23. Dieienigen nach §. 1 zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen
verpflichteten Beamten, welche Mitglieder einer der im §. 22 bezeichneten Landesanstalten und
derselben nicht erst nach der Verkündung dieses Gesetzes beigetreten sind, bleiben, wenn sie binnen
drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre
etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den 88. 7 ff. bestimmte Wittwen= und Waisen-
geld verzichten, von Entrichtung der im §. 3 bestimmten Wittwen= und Weaisengeldbeiträge befreit.
Andernfalls sind sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden. « «
8. 24. Diejenigen nach 8. 1 zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen
verpflichteten Beamten, welche vor der Verkündung dieses Gesetzes und während sie im Dienste
des Norddeutschen Bundes oder des Reichs befindlich waren, auf ihren Todesfall ihren Ehefrauen
oder Kindern eine Leibrente oder ein Kapital oder ihren gesetzlichen Erben ein Kanpital bei einer
Privat-Versicherungsgesellschaft versichert haben, können, falls diese Versicherung zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes noch besteht, und wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Zeit-
punkte durch eine schriftliche Erklärung für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in
den 88. 7 ff. bestimmte Wittwen= und Waisengeld verzichten, durch die oberste Reichsbehörde oder
die von derselben ermächtigte höhere Reichsbehörde von Entrichtung der Wittwen- und Waisen-
geldbeiträge befreit werden. « ««
· Die näheren Voraussetzungen, unter denen eine solche Befreiung zulässig, sowie die Be-
dingungen, von welchen dieselbe abhängig zu machen ist, bestimmt der Reichskanzler.
8. 25. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft.
1) Oben S. 138, 134.
2) Af. 2 ist aufgehoben worden durch EG. z. BGB. Art. 48.
?) Vgl. CPO. 8 850 Abs. 1 Z. 7, Abs. 2, 4 (oben S. 210).
!) Vgl. BG. vom 1. Juni 1870, §8 13 ff. loben S. 76 ff.).