Nr. 102. Gesetz vom 23. Mai 1881. Nr. 103. Gesetz vom 31. Mal 1881. 235
Nr. 102. Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der verhandlungen und
die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen.
vom 23. Mai 1881.
(Rl. Nr. 11, S. 98; ausgeg. am 10. Juni 1881.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt:
8. 1. Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen:) sind
öffentlich..) Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche.
8. 2. Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgesetzter Reden gestattet. Die letzteren
müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
8. 3. Dies Gesetz tritt am 1. März 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 105. Gesetz, betreffend die Befteuerung der Dienstwohnungen
der Reichsbeamten. vom 31. Mai 1887.2)
(Ruel. Nr. 11, S. 99; ausgeg. am 10. Juni 1881.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
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In Gemeinden, welche eine nach dem Miethwerth der Wohnungen veranlagte
Steuer Amirbnsn erheben, darf für die Dienstwohnungen der Reichsbeamten der Miethwerth,
von welchem die Steuer erhoben wird, nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baaren
Gehalts dieser Beamten bemessen werden.
i Feststellung des baaren Gehalts bleiben diejenigen Beträge außer Ansatz,
weche den den Pen zur Bestreitung von Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten ge-
währt werden.
8 3. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaeiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1881. Z
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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sz ie * kais. Sr Erlaf 1 29. Okt. 1874 (oben S. 213 bei Nr. 85), RG. v. 4. Juli 1879,
—21 (oben S
) — StGB. 8 12 (oben S. 197) verb. mit Ges., betr. die Einführung des StGBs. f.
d. Deutsche Reich in Els. Lothr., v. 30. Aug. 1871, Art. J Abs. 2 (oben S. 114).
3) Eingeführt in Helgoland lt. VO. v. 22. (März 1891 (Rel. S. 21) Art. I Z. II.