Nr. 106. Nr. 107. Gesetz, betr. d. Stimmzettel f. öffentl. Wahlen. Vom 12. März 1884. 2387
Nr. 106. Sefetz, betreffend die Reichs-Triegshäfen und die Feststellung
eines Nachtrages zum Reichshanshalts-Etat für das Etatsjahr 1883/83.
Vom 10. Juni 1883.2)
(Rönl. Nr. 10, S. 105; ausgeg. am 29. Juni 1883.)
Auszug.
8. 1. Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt:
a) bei Kiel durch eine gebrochene Linie, welche auf 10° 20/ Ostlänge von Greenwich von
der Küste ab nach Norden bis 54° 28“ Nordbreite gezogen ist und demnächst dieser
Breite nach Westen bis zur Küste nördlich von Alt-Bülk folgt:
b) bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem Wangerooger
Leuchtthurm, dem Weser-Leuchtthurm und der Langwardener Kirche.
Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die Nullpunkte
der Hasenpegel zu Ellerbeck und Friedrichsort schneidende Horizontalebene, die Fläche des Jade-
hafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von 3%06 Meter über dem Nullpunkt des Dauns-
felder Pegels an der Südmole bestimmt.
2. Der zuständige Marinestationschef ist befugt, in den durch §. 1 bestimmten Reichs-
Kriegshafengebieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit die Sicherheit des
Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert, Z
1. Anordnungen wegen Erhaltung des Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen,
2. hierüber, sowie über das Ein= und Auslaufen, Ankern, Laden, Löschen und über das
Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Be-
ziehung Verordnungen zu erlassen. »
Die letzteren sind in den zu den amtlichen Publikationen der höheren Civil-Verwaltungs-
behörden des betreffenden Hafenbezirks bestimmten Blättern öffentlich bekannt zu machen.
Die verbindliche Kraft einer solchen Verordnung beginnt, sofern nicht in derselben eine
kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist. Z„
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Verordnungen des Marinestationschefs werden mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, unbeschadet der Befugniß
des Marinestationschefs zur zwangsweisen Durchführung der erlassenen Verfügungen auf Kosten
des Zuwiderhandelnden.
Nr. 107. Gesetz, betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen.
Vom 12. März 1884.
(Rl. Nr. 8, S. 17; ausgeg. am 20. März 1884.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
Stimmzettel, welche im Wege der Verrielfältigung hergestellt sind und nur die Bezeich-
nung der zu wählenden Personen enthalten, gelten nicht als Druckschriften im Sinne der Reichs-
und der Landesgesetze.
» Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1884.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
) S. RG. betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, v. 15. Dez.
1890 (unten Nr. 124) § 5.