Nr. 120. Nr. 121. Erl., betr. Trennung d. Oberkommandos d. Marine 2c. V. 30. März 1889. 255
Nr. 120. Gesetz, betreffend die Surückbeförderung der hinterbliebenen
im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldaten-
standes. vom 1. April 1888.2)
(R#l. Nr. 18, S. 131; ausgeg. am 6. April 1888.)
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 24.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
Art. 1. Die im §. 8 des Seer, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate rc.,
vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) ) enthaltene Bestimmung, wonach die Fami-
lien der Berufskonsuln, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die
Heimath zurückbefördert werden, wird auf die Hinterbliebenen sämmtlicher aus der Reichskasse
besoldeten pensionsberechtigten Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, deren dienst-
licher Wohnsitz sich im Auslande befindet, ausgedehnt. ç Z
. Ausgenommen bleiben die Hinterbliebenen solcher Reichsbeamten, welche in Grenzorten
oder in dem Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen angestellt sind.
Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.
Just Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiege
Gegeben Charlottenburg, den 1. April 1888.
(L. 8S.) Friedrich.
Fürst von Bismarck.
Nr. 121. Mlrhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkomman-=
dos der Marine von der Verwaltung derselben. vom 30. März 1889. )
(Röl. Nr. 7, S. 47; ausgeg. am 30. März 1889.)
Nachdem der Reichshaushalts-Etat für 1889/90 festgestellt worden ist, bestimme Ich hier-
durch, Meinen unter dem 2. November v. J. Ihnen kundgegebenen Intentionen entsprechend:
1. Das Oberkommando der Marine") wird vom 1. April d. J. ab von der Verwal-
tung derselben getrennt und von dem von Mir ernannten kommandirenden Admiral
nach Meinen Anordnungen geführt. Die Pflichten und Rechte desselben entsprechen
denjenigen eines kommandirenden Generals in der Armee.
2. Die Verwaltung der Marine wird unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
von dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts mit den Befugnissen einer obersten
Reichsbehörde geführt.)
Berlin, den 30. März 1889.
Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
An den Reichskanzler.
—— — — —
— — —
1) Das Gesetz ist durch die VO. vom 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) auf die sog. Landes-
beamten der Schu rhiete für anwendbar erklärt worden.
en S. 51.
— 13) Vgl. die Erlasse vom 15. Juni 1871 (oben S. 112) und vom 1. Januar 1872 (oben
9) Ueber die Abgrenzung der beiderseitigen Geschäftskreise s. Erlaß vom 17. März 1893
(Marineverordnungsbl. S. 37). Durch Cabinets-Ordre vom 14. März 1899 (ebenda S. 61) ist
das „Oberkommando der Marine“ in Wegfall gekommen und die bisherige Admiralstabsabthei-
lung des Oberkommandos unter der Bezeichnung „Admiralstab der Marine“ zur selbstän-
digen, unmittelbar dem Kaiser unterstellten Kommandobehörde erhoben worden.