20 Nr. 2. Militär-Konvention zwischen Preußen und Sachsen.
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können
nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. ¹)
Nr. 2. Militär-Konvention zwischen Preußen und Sachsen.
Vom 7. Februar 1867.
(Drucks. d. Reichstags, 1. Legislaturperiode, IV. Sess. 1873, Nr. 18, S. 3.)
Um die Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes über das Bundes-
kriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Sachsen anzupassen, sind Seine Majestät
der König von Preußen als Bundesfeldherr mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen
übereingekommen, solche, wie folgt, zu ergänzen und auf der Grundlage des Friedensvertrages
vom 21. Oktober 1866 ²) eine besondere Verabredung zu treffen, welche unabhängig von allen
ferneren darauf bezüglichen Verhandlungen in Kraft treten und bleiben soll.
Zu diesem Behufe haben
Seine Majestät der König von Preußen
Ihren Generalmajor und Direktor des Militär-Oekonomie-Departements, Albrecht
von Stosch,
Seine Majestät der König von Sachsen
Ihren Generallieutenant und Kriegsminister Alfred von Fabrice
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche, nachdem sie ihre Vollmachten geprüft und richtig
befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind.
Art. 1. Die Königlich sächsischen Truppen formiren ein in sich geschlossenes Armee-Korps,
das in den vier Waffen, Trains und Administrationen nach den Verhältnissen eines Preußischen
Armee-Korps zusammengesetzt und gebildet ist und welches ebenso wie dieses im Falle der Mobil-
machung oder Kriegsbereitschaft die entsprechende Anzahl von Ersatz- und Besatzungs-Truppen bildet.
Die Neuorganisation soll am 1. Oktober cr. vollendet sein. Alsdann bilden die König-
lich Sächsischen Truppen das 12. Armee-Korps des Norddeutschen Bundesheeres und führen
dabei ihre eigenen Fahnen und Feldzeichen. Die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbst-
ständigen Bataillone erhalten die laufenden Nummern im Anschluß an die andern 11 Bundes-
Armee-Korps, abgesehen von der Nummerirung im Königlich Sächsischen Verbande.
Unbeschadet der nach Artikel 60 des Bundesverfassungs-Entwurfs ³) für den Norddeut-
schen Bund Seiner Majestät dem Könige von Preußen zustehenden Berechtigung über die einzel-
nen Truppen anderweit zu disponiren, soll der Verband und die Gliederung des Königlich
Sächsischen Armee-Korps möglichst erhalten werden.
Art. 2. Die Königlich Sächsische Regierung wird die Preußischen Exerzir- und son-
stigen Reglements für die Ausbildung und Verwendung der Truppen, bei den Königlich Säch-
sischen Truppen ungesäumt zur Anwendung bringen.
Zu diesem Zwecke wird der Bundesfeldherr Allerhöchstselbst die zur Zeit gültigen, sowie alle
noch später zu erlassenden Bestimmungen, Gesetze, Reglements u. s. w. Seiner Majestät dem
Könige von Sachsen unmittelbar zugehen lassen. In gleicher Weise wird Seine Majestät der
König von Sachsen bis zum 1. Oktober cr., sowie künftig gleichzeitig mit dem Erlaß an die
Truppen ein Exemplar aller an die Königlich Sächsischen Truppen ergehenden organisatorischen
Bestimmungen dem Bundes-Feldherrn mittheilen. ⁴)
Zur Vermittelung der laufenden dienstlichen Beziehungen dagegen dient später der Militär-
Ausschuß, in welchem die Königlich Sächsische Regierung jederzeit vertreten sein wird. ⁵)
Art. 3. Wiewohl Seine Majestät der König von Preußen nicht in die innere Verwal-
tung des Königlich Sächsischen Korps eingreifen wollen, so bleibt doch der im Art. 59 des
Bundesverfassungs-Entwurfs ⁶) enthaltenen Bestimmung gemäß, die Königlich Sächsische Re-
¹) Vgl. dazu Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. Nov. 1870 (unten Nr. 28) Z. 8;
Verhandlg. z. Vertrage mit Württemberg v. 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31b) Z. 1g; Vertrag
mit Bayern v. 23. Nov. 1870 (unten Nr. 30 a) Z. V.
²) Gesetz- u. VO.Blatt f. d. Königreich Sachsen v. 1866, S. 211.
³) S. jetzt RV. Art. 63 (oben S. 16). ⁴) Vgl. RV. Art. 61. ⁵) Vgl. RV. Art. 8, 63 Abs. 5.
⁶) S. jetzt RV. Art. 62.