122 Ar. 43 Verordnung über die Keitfeuung und ten Erfag :c.
g1. Die elltellung ter Tefelte an öffentliben over Privatvermögen,, welde bei
öffentlihen Kaflen oder anderen öfientliben Verwaltungen entdedt werden, ift zunäcft von der-
jenigen Behörte zu bewiren, zu beren Seichäftöfrerfe die unmittelbare Aufficht über die
Rafle vrer autere Verwaltung gehört.!)
82. Ron vdiefer Behörbe ift zugleich feftzuftellen, wer nah den Berfjeriften der gegens
wärtigen Verortnung für den Defett zu haften bat, und bei einem Defelt an Materialien,
anf wie bob vie zu erftattende Zumme in Gelde zu bereduen if.
$3. GChafo (K5 1 ume 2) hat die unmittelbar vorgefebte Behörde die Defelte an
foldbem öffentliben cover Privatverwägen feftzuftellen, welches, obne zu einer öffentlichen
Kaffe oder anderen öffentlihen Verwaltung gebracht zu jein, vermäge befonderer amtlicher
Anordnung in die Glewahrfam eines Veamten gelornmen ift.
$ 4. der ven Betrag dea Defeft3, tie Perfon te8 zum Erfag Berpflihteten nur
ven Grund feiner Verpflibtung it von der in den &$ 1 und 3 bezeichneten Yebörte ein
motivierter Beihluß abzufaflen.
85.2) Hat diefe Yehörte vie Eigenfhaft einer Zentrale oder Provinzialbehörte, jo
ift ver Veihluß chne meitered vellitredbar.
86. ‚tn allen anvern Füllen unterliegt ter Yefchlun ter Prüfung der vorgefegten
Provinzialbehörde, und wird cerft nach deren (Nenchmigung volifiredbur.
8 T. Der vorgefegten Zeutralbehörde bleibt jerch in allen Fällen unbenommen, ein=
zufreiten, und ten Beichluß felbft abzufaflen oder zu berichtigen.
88. Nah Befinden der Iuftinde kann die Behörde auch mehrere Beihlüffe ab»
faffen, wenn ein Teil tes Defelts fofort Mar ift, ter andere Teil aber nech weitere Er»
mittelumgen notwentig macht, imgfeihen, wenn unter mehreren Perfonen die Verpflichtung der
einen feftftcht, tie ter andern nodı zmeifelbaft ift.
80. Im dem abzufaffennen Defhluffe ift zugleich zu beftunmen, ob der Beamte zum
Erfap des Tefelts oder nur zur Sicerftellung anzubalten, und ım erften (alle, ob tie
Erefution unbedingt oder mit welchen näher zu beftimmenten Mopdififationen zu voll-
ftreden.
8 10. Der abzufaflende Beihlnß fan anf die unmittelbare Verpflichtung zum Erjag
gerichtet werden:
1. fofern der Defelt nad dem Ermeflen der Bebörde purb Porjag bewirkt worden,
gegen jeden Beamten, welder der Unterfhlagung over Neruntreuung als Urs
beber over Teilnehmer geftäntig ift, oder flir Überführt erachtet wird;
2. jofern der Defelt nad) dem Ernieffen ver Behörde tnch grobes Verjehen ent-
ftanten ift,
a) gegen diejenigen, welden die Kaffe :c. zur Nermaltung übergeben war, auf
Höhe tes ganzen Defelts,
b) gegen jeden antern Beamten, der an der Ciunahme oder Ausgabe, der Er-
bebung, der Abliefernng oter dem Transport von Kaflengeltern oder anderen
Segenftänden vermöge feiner Lienftlihen Stellung teilzunebmen hatte, nır auf
Höhe des in feine Gewahrfam gekommenen Betrages.
Eben vicd gilt gegen die $ 3 genannten Beamten in den dafelbft bezeichneten Syällen.
$ 11. Der abzufalfenre Yeiblup kann ferner anf Beihlagnahme des Vermögens
oder Gehalts zur Sicherung des demnichft im Wege Rechten auszuführenden Anfpruche,
fofern der Defeft auf ven Vermögen ver $ 10 genannten zunäcft verantwortlihen Be:
amten und deren Dienftlantion midht zu deden feit follte, gerichtet werden:
gegen tiejenigen, welde ziwar die vefektierten (Weiner ever andere Gegenfläure
wicht in ihre Sewahrfam gehabt, aber an deren Vereinnahmung, Veransgakung
1) Bezüglich der Auftändigkeit des Bezirtsangichuiles für Stadigemeinden uud Kreiever-
bäude, des Streisausichufiee für Amtsverbinde uud Landgemeinden jiche Zuft. Gef. 8 15 Ar. 5,
832 Wr. 3,8 161. NiQ. von 1881 $ 55b Ar. 2, $ 1254, YOD. von 1891 & 121 Ar. 1.
2) Tie 88 5— 7 finden auf Beichlüfie des Kreik« bezw. Yezirksausichuffet feine Anwendung,
jolche find ohne weiteres vellitredbar gemäß deu in der vorigen Note angeführten Normen.