Ar. 50. Verordnung, betreffend Die Vercinfahung der Veratungen zc. 131
teile fehtzujepen. welche jenen Nuden durch die Verbindung ımit der Snnagogengemeinde zuteil
erden.
Bon neu anziehenden Juden darf ein jogenanntes Eintrittsgeld von der ynagogengemeinde
auh an denjenigen Ortcat, wo foldes bisher üblich geweien, fünftig nicht mehr gejordert werden.
Abfchnitt II.
Beitimmungen jür das Großherzogtum Bojen.
Eynagogengemeinden.
868. Tie Rorichriiten der $$ 35—50 wegen Bildung von Ennagogengemeinden ıc. finden
auf dad Broßherzogtum Bofen, wo den Juden bereitö Korpvrationsredhte gejeglicd) beigelegt find,
mit folgender Maßgabe Anwendung:
1) Tie Regierungen’ find ermädtigt, Orticyaften, weldye biäher zu feiner beftimniten Zyna-
gogengemeinde gehört haben, nad näherer Borfhriit des 5 36 einer folchen Gemeinde
einznverleiben. ni
2) Tie Genehmigung! der Regierung it dafelbft außer den im $ 48 angeführten Fällen
and zur Aufnahue von Schulden jeder Art, zur Anftellung von Prozeffen und zur
Abidhliegung von Vergleichen über Gerehtiame der Korporationen oder über die Sub
any des Bermögend der Spnagogengeneinde, wie zur Aufitellung des Verwaltungss
etat® und zu außeretatmäßigen Ausgaben erforderlich.
Urkundlidy unter Unierer Hödhlteigenhändigen Unterichrift und beigedrudtem Königlichen
l.
Gegeben Berlin, den 23. Juli 1947
(L. S. Hriedrih Wilhelm.
Brinz von Preußen.
dv. Boyen. Mübhler Eihhorn. v. Thile dv. Sapigny. dv. VBodelfhwingd.
UHden. schr. v. Canig. v. Düesders. a 8
Nr. 50. Derordnung betreffend die Vereinfachung der Beratungen
des Staatsrats. Dom 6. Januar 1848. >
[(9S. 1948 €. 15).
Rir Friedrih Wilhelm, von Gottes Guaden, König von Preußen ze. ıc.
Da Unfer Patent vom 3. Februar v. 3. und die zu bemfelben gehörenden flänvifchen
Gelege von demfelben Tage eine Vereinfahung und Abkürzung der legislativen Beratungen
Unferes Staaterats erferderlib mahen, fo baten Wir beichloflen,, die Verordnung vom
20. März 1817, wegen Einführung res Etautsratd, in cinigen Punkten zu ergänzen umd
abzuindern, mb verordnen demnab auf den Antrag Unferes Etaatsminifteriume,
was folgt:
61. Die Sejep- und Verordungsentiwürfe, über welbe Wir Da® Gutachten des Staatt-
a8 erfordern, follen in Zukunft vom Ztaxtörat entweder in einer Plenarverfaumlung,
oder in einer engeren Perfammmfung begutachtet werten.
Die Begutachtung durb die engere Berfauımlung fell in der Regel, vie Begutachtung
tach das Plenum ausnahmemerfe ans befonveren Srünten eintreten.
82. Die engere Berfaumlung ($ 1) fol, unter rem Borfige des Prüfidenten des
Steatsrats, befieben aus
1. fämtliben Mitgliedern des Staatdıniniteriung,
2. rem Staatejelretär,
3. fümtliben Mitglievern derjenigen Staateratsabteilung, welde nab der Gefbifts:
ordnung für den Stautörat ven Plenarvortrag über die zı begntachtente Sadıe
al® Hauptabteilung vorzubereiten haben würde, ferner
4. and mindeftens je zwei Mitglievern verjenigen Staat6ratsabteilungen, welhe nad
der Gefbäftsorduung für den Ztaatdrat an der Vorbereitung der Sade zum
Plenarvortrage als Nebenabteilungen teilzinebmen baben würden, und
1) Regierungepräfibent.
Bol. Rr. 20 der Sammlung nebft Noten.
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